Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Abgabe und Aufzeichnungspflicht

In ländlichen Apotheken dürfte die Nachfrage häufiger vorkommen als in der Stadt: Wasserstoffperoxid zum Bleichen von Tierknochen. Dafür wird häufig eine Konzentration von 30 Prozent benötigt. Das starke Oxidationsmittel darf jedoch nicht ohne Weiteres und vor allem nicht ohne entsprechende Dokumentation abgegeben werden. Ähnliche Vorgaben gelten ab bestimmten Konzentrationen für Salpetersäure, Schwefelsäure und Nitromethan.