In ländlichen Apotheken dürfte die Nachfrage häufiger vorkommen als in der Stadt: Wasserstoffperoxid zum Bleichen von Tierknochen. Dafür wird häufig eine Konzentration von 30 Prozent benötigt. Das starke Oxidationsmittel darf jedoch nicht ohne Weiteres und vor allem nicht ohne entsprechende Dokumentation abgegeben werden. Ähnliche Vorgaben gelten ab bestimmten Konzentrationen für Salpetersäure, Schwefelsäure und Nitromethan.
Wasserstoffperoxid in 3-prozentiger Konzentration wird in Apotheken häufig verlangt, sei es zur Wunddesinfektion oder zum Gurgeln nach einem Zahnarztbesuch. In höheren Konzentrationen können Chemikalien wie Wasserstoffperoxid oder Salpetersäure jedoch zur unerlaubten Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. Die Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe soll deren Verfügbarkeit für Privatpersonen begrenzen und verdächtige Transaktionen entlang der Lieferkette erfassen.
Genehmigung statt Registrierung
Die Verordnung trat mit Februar 2021 in Kraft. Damit wurde das bis dahin in Österreich geltende Registrierungssystem durch ein Genehmigungssystem ersetzt. Privatpersonen müssen nun für den Erwerb bestimmter Stoffe oberhalb festgelegter Konzentrationsgrenzen eine Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen.
Auch Apotheken sind von den Vorgaben betroffen, wenn sie entsprechende Chemikalien abgeben. Es muss überprüft werden, ob für den beabsichtigten Kauf eine Genehmigung erteilt wurde.
Welche Konzentrationen dürfen abgegeben werden?
Laut der Informationsbroschüre „Verkaufen Sie Ihre Chemikalien verantwortungsbewusst!“ dürfen folgende Konzentrationen nur nach Vorlage einer gültigen österreichischen Genehmigung an Privatpersonen abgegeben werden:
- Salpetersäure: über 3 bis 10 Gewichtsprozent
- Wasserstoffperoxid: über 12 bis 35 Gewichtsprozent
- Schwefelsäure: über 15 bis 40 Gewichtsprozent
- Nitromethan: über 16 bis 100 Gewichtsprozent
Laut Österreichischer Apothekerkammer müssen Aufzeichnungen über die Abgabe der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Privatpersonen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Bis zur jeweils unteren Grenzwertes ist keine Genehmigung erforderlich. Die Konzentrationsbereiche des österreichischen Genehmigungssystems führt auch das zuständige Bundesministerium an.
Genehmigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten in Österreich nicht. Privatpersonen müssen daher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine österreichische Genehmigung beantragen. Darauf weist die Informationsbroschüre unter Verweis auf das Chemikaliengesetz hin.
Keine Abgabe an Privatpersonen
Folgende Stoffe dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit oberhalb der angegebenen Konzentrationen nicht bereitgestellt werden. Eine Abgabe von
- Salpetersäure: über 10 Gewichtsprozent
- Wasserstoffperoxid: über 35 Gewichtsprozent
- Schwefelsäure: über 40 Gewichtsprozent
- Ammoniumnitrat: über 16 Gewichtsprozent Stickstoff
- Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat, Natriumperchlorat: ab 40 Gewichtsprozent
ist verboten.
Wasserstoffperoxid: Was gilt bei 12 und 30 Prozent?
Wasserstoffperoxid mit einer Konzentration von höchstens 12 Gewichtsprozent kann grundsätzlich ohne Genehmigung an Privatpersonen abgegeben werden. Eine 12-prozentige Lösung kann etwa zur Brunnendesinfektion verwendet werden.
Anders sieht es bei einer 30-prozentigen Lösung aus: Sie liegt innerhalb des genehmigungspflichtigen Bereichs. Eine Privatperson darf sie daher nur mit einer gültigen Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erwerben. Das gilt auch dann, wenn ein grundsätzlich plausibler Verwendungszweck wie die Brunnendesinfektion oder das Bleichen von Tierknochen genannt wird.
Bei der Abgabe muss die Apotheke überprüfen, ob die Genehmigung für die gewünschte Substanz, Konzentration und Menge gilt. Zudem sind mindestens folgende Daten zu erfassen:
- Name laut Identitätsnachweis
- Nummer des Identitätsnachweises
- Nummer der Genehmigung
- abgegebene Menge, die auch in der Genehmigung zu protokollieren ist
Eine Kopie der Genehmigung muss nicht zwingend aufbewahrt werden. Sie darf jedoch unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben angefertigt werden. Die erfassten Informationen sind ab dem Tag der Transaktion 18 Monate lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Sonderfall Jagdkarte
Jägerinnen und Jäger mit einer gültigen österreichischen Jagdkarte gelten nach einer Information der Österreichischen Apothekerkammer als gewerbliche Verwender. Die Jagdkarte dient dabei als Nachweis der Tätigkeit. Als nachvollziehbarer Verwendungszweck wird in diesem Zusammenhang das Bleichen von Jagdtrophäen mit Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von mehr als 12 Prozent genannt.
Die Jagdkarte allein reicht für die Dokumentation allerdings nicht aus. Zusätzlich ist eine „Erklärung des Kunden“ mit Unterschrift erforderlich. Darin müssen insbesondere der Verwendungszweck und die bezogene Menge angegeben werden. Das entsprechende Formular steht im Mitgliederbereich der Österreichischen Apothekerkammer zum Download bereit.
Abgabe an gewerbliche Verwender
Die Österreichische Apothekerkammer nennt unter anderem Ärztinnen, Friseur:innen und Landwirt:innen als gewerbliche Verwender. Bei jeder Abgabe eines beschränkten Ausgangsstoffs muss die Apotheke grundsätzlich folgende Informationen einholen:
- Identitätsnachweis der abholenden beziehungsweise kaufenden Person
- gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder eine andere relevante Eintragungsnummer, sofern vorhanden
- beabsichtigte Verwendung des Ausgangsstoffs
Die Apotheke muss zudem beurteilen, ob der angegebene Verwendungszweck zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit passt. Zur Dokumentation dient die „Erklärung des Kunden“ nach Anhang IV der EU-Verordnung. Unterschrieben werden muss sie vom Kunden beziehungsweise von einer zur Vertretung des Unternehmens befugten Person.
Die Erklärung ist grundsätzlich bei jeder Transaktion einzuholen. Weichen die innerhalb eines Jahres getätigten Einkäufe nicht wesentlich voneinander ab, genügt es, sie einmal jährlich zu erneuern. Die Unterlagen müssen 18 Monate lang aufbewahrt werden. Auch eine Apotheke muss beim Bezug entsprechender Ausgangsstoffe vom Großhandel eine solche Kundenerklärung abgeben.
Bei Zweifel die Abgabe verweigern
Bestehen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder an den Angaben des Kunden, kann die Apotheke den Verkauf verweigern. Verdächtige Transaktionen und entsprechende Kaufversuche müssen innerhalb von 24 Stunden an die die nationale Kontaktstelle (Precursor-Competence-Center des Bundeskriminalamts) gemeldet werden. Dasselbe gilt, wenn eine erhebliche Menge regulierter Ausgangsstoffe abhandenkommt oder gestohlen wird.
Als verdächtig können beispielsweise ungewöhnlich große Mengen, nicht nachvollziehbare Verwendungszwecke, die Ablehnung eines Identitätsnachweises oder auffällige Kombinationen verschiedener Chemikalien gelten. Die Meldepflicht gilt bei verdächtigen Vorkommnissen auch dann, wenn die Konzentration des regulierten Ausgangsstoffs unter der Genehmigungsgrenze liegt.
