Der Steuersatz für Verhütungsmittel und Frauenhygiene-Produkte ändert sich: Ab 1. Jänner 2026 entfällt in Österreich die Umsatzsteuer auf Produkte der Empfängnisverhütung und auf Frauenhygieneartikel. Eine parlamentarische Entscheidung, die Frauen finanziell entlasten soll.
Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde beschlossen, dass bestimmte Verhütungsmittel sowie Frauenhygieneartikel künftig umsatzsteuerfrei sind. Der neue Umsatzsteuersatz beträgt 0 Prozent und gilt ab 1. Jänner 2026. Ziel der Maßnahme ist es, den Zugang zu Verhütung und notwendiger Hygiene finanziell zu erleichtern und damit gesundheitspolitische sowie gesellschaftliche Anliegen zu unterstützen.
Keine Luxusartikel
Im neuen Regierungsprogramm wurde festgelegt, dass hormonelle, mechanische und chemische Verhütungsmittel von der Umsatzsteuer befreit werden. Gleiches gilt für Frauenhygieneartikel, die bisher dem ermäßigten Steuersatz unterlagen. Die Umsetzung erfolgt durch eine entsprechende Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und ist bundesweit einheitlich anzuwenden.
„Frauengesundheit muss ernst genommen werden und leistbar sein. Weder Kondome noch Tampons oder Binden sind Luxusartikel. Ihre Leistbarkeit ist ein zentrales gesundheitliches Anliegen, das viel zu lange tabuisiert oder individualisiert wurde. Dass Menstruationsprodukte und Verhütungsmittel ab 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit sind, ist ein wichtiger Schritt, um die Gesundheit von Frauen endlich stärker in den Mittelpunkt zu rücken und sie gleichzeitig finanziell zu entlasten“, so Frauenministerin Eva-Maria Holzleitner in einer Aussendung im Mai.
Welche Verhütungsmittel sind betroffen?
Als Verhütungsmittel gelten Produkte, die objektiv der Empfängnisverhütung dienen. Dazu zählen:
Hormonelle Verhütungsmittel
- Antibabypille
- Minipille
- „Pille danach“ (Notfallverhütung)
- Drei-Monatsspritzen, Hormonspiralen
- Hormonimplantate, Vaginalringe und Verhütungspflaster
Mechanische Verhütungsmittel
- Kondome
- Frauenkondome, Diaphragmen und FemCaps
Nach der neuen gesetzlichen Regelung sind auch Kupferspiralen sowie Kupferketten von der Umsatzsteuer befreit, nicht jedoch Gegenstände, die nur der natürlichen Verhütung dienen. Hier wären beispielsweise Verhütungscomputer zu nennen.
Chemische Verhütungsmittel
- empfängnisverhütende Zäpfchen
- Cremes
- Gele
- Tabletten
Frauenhygieneartikel
Die Steuerbefreiung gilt für denselben Produktkreis, der bislang dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlegen ist.
Dazu zählen:
- hygienische Binden (Einlagen)
- Tampons aus Stoffen aller Art
- Menstruationstassen
- Menstruationsschwämmchen
- Periodenhosen und Slipeinlagen
Was bedeutet das für Apotheken?
Für Apotheken ändert sich vor allem die technische Umsetzung, nicht jedoch der grundsätzliche Abrechnungsweg: Der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent wird ab 1. Jänner 2026 im Warenwirtschaftssystem hinterlegt.
Der neue Steuersatz ist unabhängig davon, ob der Verkauf privat oder über ein Kassenrezept erfolgt anzuwenden. Die Abrechnung von Kassenrezepten für diese Artikel erfolgt wie gewohnt über die Pharmazeutische Gehaltsklasse.
