Der Bereitschaftsdienst der Apotheken sichert die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung rund um die Uhr mit Arzneimitteln. Die Bezahlung im Nachtdienst ist komplex und erfolgt anhand der tatsächlichen Inanspruchnahmen sowie einer Grundgebühr. Oftmals ist den diensthabenden Mitarbeitern nicht bewusst, dass ihnen in bestimmten Fällen eine halbstündige Pause für ein Abendessen oder Frühstück zusteht.
Das Apothekengesetz (ApG) stellt sicher, dass die Bevölkerung rund um die Uhr mit Arzneimitteln versorgt wird. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, die Belastung der Apotheken zu verringern, indem Apotheken mit sehr vielen Diensten die Möglichkeit der Ruferreichbarkeit erhalten.
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ApG sind Apotheken verpflichtet, nicht nur während der üblichen Öffnungszeiten offen zu halten, sondern auch während Sperrzeiten „dienstbereit“ zu sein. Die zuständige Behörde hat daher die Verpflichtung, Notfall- und Bereitschaftsdienste anzuordnen. Welche Apotheke wann Dienst hat, richtet sich nach dem Bedarf, den ärztlichen Notdiensten und den örtlichen Gegebenheiten.
Dienstturnus und Ruferreichbarkeit
Um eine lückenlose Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, werden Apotheken in ihrem Versorgungsgebiet in „Dienstturnusse“ eingeteilt. Diese regeln Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste:
- Turnus I: Dauer-Bereitschaftsdienst
- Turnus II: Wechseldienst mit einer zweiten Apotheke
- Turnus III: Wechselturnus mit drei Apotheken
- usw…
Bis Turnus IV kann eine Ruferreichbarkeit bewilligt werden, sofern es für die Bevölkerung als zumutbar gilt. Bei Ruferreichbarkeit muss der oder die verantwortliche Apotheker:in nicht ständig anwesend, aber rasch erreichbar sein. In Wien gibt es beispielsweise seit 2024 einen XI Turnus: Jede Apotheke hat alle elf Tage Dienstbereitschaft in ihrer jeweiligen Dienstgruppe.
Im Kollektivvertrag (KV) der pharmazeutischen Fachkräfte (Stand 01/ 2025) heißt es: „Wird der Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit geleistet, steht dem Dienstnehmer die freie Wahl des Aufenthaltsortes, der auch im Apothekenbetrieb liegen kann, zu, sofern das rasche Erreichen der Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet ist.“
Tagesbereitschaft
Ein Bereitschaftsdienst untertags, etwa in der Mittagspause (12–14 Uhr), am Samstag Nachmittag oder an Sonn- und Feiertagen (8–18 Uhr), wird grundsätzlich 1:1 in Zeitausgleich abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird eine Bezahlung vereinbart, gilt der einheitliche Apothekenstundenlohn mit einem 50-prozentigen Zuschlag (2025: 58,26 Euro pro Stunde). Bei Ruferreichbarkeit reduziert sich der Betrag auf die Hälfte. An Sonn- und Feiertagen ist dieser Zuschlag steuerfrei.
Nachtdienst: Keine Aspiranten, regelmäßiger Wechsel
Der Nachtdienst beginnt mit dem Ende der regulären Öffnungszeit der Apotheke gegen 18:00 oder 19:00 Uhr. Diese Arbeitszeit soll grundsätzlich in Geld abgegolten werden; ein Zeitausgleich ist hier nicht vorgesehen.
Aspirant:innen dürfen nicht zum nächtlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Die Dienste sind von allen vertretungsberechtigten Apotheker:innen im regelmäßigen Wechsel, dem Dienstausmaß entsprechend, zu leisten. Zudem soll nach Möglichkeit nicht dieselbe Person zwei aufeinanderfolgende Sonn- oder Feiertage Dienst haben. Der Bereitschaftsdienst während der Nacht soll für einen angestellten vertretungsberechtigten Apotheker nicht an seinem freien Tag beginnen. (KV: Bereitschaftsdienste – Abs. 9, 12)
Neben dem Pauschalbetrag wird dem Dienstnehmenden pro tatsächlicher Inanspruchnahme (IAN) ein zeitabhängiger Pauschalbetrag bezahlt, der mit fortschreitender Stunde ansteigt und wieder abfällt. Der Pauschalbetrag unterteilt sich in einen steuerpflichtigen Grundlohn (GL) und einen steuerfreien Nachtarbeitszuschlag (NZ). Im Jahr 2025 beträgt dieser Pauschalbetrag 243,30 Euro, mit 129,80 Euro GL und 113,50 Euro NZ.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei. (§ 68 (1) EStG)
Tatsächliche Arbeitsleistung im Nachtdienst = Summe der Inanspruchnahmen
Dienstnehmer:innen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Anzahl und Zeitpunkt der Inanspruchnahmen zu führen und an den Dienstgeber weiterzugeben.
IAN-Gebühren im Jahr 2025: Montag bis Freitag
- 18:00 bis 20:00 Uhr: 3,24 Euro
- 20:00 bis 1:00 Uhr: 6,36 Euro
- 1:00 bis 7:00 Uhr: 14,08 Euro (= Zeit der höchsten Anstrengung für den Diensthabenden)
- 7:00 bis 8:00: 6,36 Euro
IAN-Gebühren im Jahr 2025: Samstag
- 12:00 bis 20:00 Uhr: 3,24 Euro
- 20:00 bis 1:00 Uhr: 6,36 Euro
- 1:00 bis 7:00 Uhr: 14,08 Euro
- 7:00 bis 8:00 Uhr: 6,36 Euro
IAN-Gebühren im Jahr 2025: Sonntag/Feiertrag
- 8:00 bis 20:00 Uhr: 3,24 Euro
- 20:00 bis 1:00 Uhr: 6,36 Euro
- 1:00 bis 7:00 Uhr: 14,08 Euro
- 7:00 bis 8:00 Uhr: 6,36 Euro
Diese IAN-Pauschalen dürfen nicht mit der Nachttaxe verwechselt werden, die Kund:innen für den Dienst der Apotheke bezahlen. Diese Preise sind seit 2012 unverändert.
Entgelt vom Kunden pro IAN
- unter der Woche von 20:00 bis 8:00 Uhr: 3,80 Euro
- samstags von 20:00 bis 8:00 Uhr: 3,80 Euro
- Sonn- und Feiertage 8:00 bis 20:00 Uhr: 1,30 Euro
- Sonn- und Feiertage 20:00 bis 8:00 Uhr: 3,80 Euro
- Wochentags in der Zeit von 18:00 bis 20:00 Uhr und samstags von 12:00 bis 20:00 Uhr: keine Nachttaxe
V. Arbeitspausen: Abendessen und Frühstück
Laut dem KV haben Dienstnehmer:innen, die nach einem regulären Tagdienst zusätzlich einen Nachtbereitschaftsdienst übernehmen, Anspruch auf eine Pause für Abendessen von mindestens 30 Minuten (§ V Abs. 2 KV).
Wer im Anschluss an einen Nachtdienst weiterarbeitet, muss die Möglichkeit haben, in Ruhe zu frühstücken (§ V Abs. 5 KV).
