Fallstricke der Psychotropenverordnung: Abgabemengen und Wiederholungsverbote


Viktoria Gamsjäger

Symbolfoto: Ein Whiskyglas steht auf einer Theke und eine Hand gibt eine Tablette hinein.
Die Psychotropenverordnung soll unter anderem den Missbrauch von „Date Rape Drugs“ wie Flunitrazepam erschweren.WD Stock Photos/AdobeStock_1105117058

Die Psychotropenverordnung (PV) regelt in Österreich den Umgang mit psychotropen Substanzen. Ihnen kommt eine zentrale Rolle in der Behandlung von Schlaflosigkeit oder Angstzuständen zu, aber sie besitzen auch ein großes Missbrauchspotential. Diese Schutzbestimmung definiert, welche Stoffe wie verschrieben, abgegeben und dokumentiert werden müssen.

Psychotrope Stoffe sind Substanzen, die auf das zentrale Nervensystem wirken und das Bewusstsein, die Stimmung oder das Verhalten verändern können. Die Psychotropenverordnung in Österreich umfasst Arzneistoffe wie die Benzodiazepine sowie neuere Schlafmittel wie Z-Drugs (z. B. Zolpidem).
Flunitrazepam ist hierbei eines der eng kontrollierten Benzodiazepine, aufgrund des hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotentials. Die PV unterscheidet psychotrope Stoffe gesetzlich von Suchtgiften und reguliert deren Verschreibung sowie Abgabe streng.
Ziel ist es, einen groben Missbrauch der angeführten Substanzen, der häufig unter Verwendung von Privatrezepten stattfindet, zu unterbinden.

Allgemeine Bestimmungen

Allgemein darf pro Rezept ein maximaler Bedarf für zwei Monate verschrieben werden. Der Tagesbedarf wird hierbei aus den Angaben der Fachinformation abgeleitet. Ist es notwendig, eine höhere Menge zu verschreiben, kann der verschreibende Arzt oder die verschreibende Ärztin den Vermerk „necesse est“ anbringen (§10 Abs. 4 Psychotropenverordnung).

„necesse est“: Dieser Vermerk darf jedoch nicht vom Apotheker oder der Apothekerin nachgetragen werden, er muss vom Verschreibenden selbst stammen.

Gehört das verschriebene Arzneimittel der psychotropen Gruppe der Benzodiazepine (BZ) an, darf keine wiederholte Abgabe angeordnet werden.

Psychotrope Arzneistoffe haben das Rezeptzeichen: P1

Flunitrazepam

Seit Dezember 2012 dürfen Flunitrazepam-haltige Arzneimittel (Rohypnol®, ehemals Guttanotte® und Somnubene®) nur noch auf einem Suchtgiftrezept verordnet werden. Die Verschreibung kann auf einem bundeseinheitlichen Kassenrezept (Einzelverschreibung) oder auf einem Privatrezept erfolgen. In beiden Fällen ist das Rezept jedoch mit einer Suchtgiftvignette zu versehen.

Rezeptzeichen: PV
(Merkhilfe: V wie Vignette)

Anders als bei Suchtgiften ist nur die Abgabe und nicht der Eingang zu dokumentieren. Die Abgabe eines Flunitrazepam-haltigen Arzneimittels ist drei Jahre von der Apotheke in Form einer Kopie des Rezeptes aufzubewahren. Die Lagerung von Rohypnol® muss nicht gesondert (wie bei Suchtgiften) erfolgen.

Missbrauchspotenzial: „Date Rape Drug“

Gerade bei Flunitrazepam-haltigen Arzneimitteln ist ein hohes Missbrauchspotential gegeben. Flunitrazepam ist ein zentral wirksamer und dämpfender Arzneistoff, auch als „Roofies“ oder „K.O.-Tropfen“ bekannt. In den Nachrichten wurde es als „Date Rape Drug“ bezeichnet, da es den Opfern heimlich in alkoholische Getränke gemischt wurde, um sie sexuell zu missbrauchen. Der herbeigeführte Gedächtnisverlust durch den Wirkstoff erschwert das polizeiliche Nachgehen der Täter.
Daher enthalten Rohypnol®-Tabletten den Farbstoff Indigocarmin. Dieser färbt die Tabletten grün und allfällige Lösungen daraus blau. Dies soll als Indikatorfarbstoff den Zusatz der Droge erkennbar machen und den Missbrauch erschweren.

Benzodiazepine

Bei der Verschreibung von Benzodiazepinen (BZ) wie Alprazolam, Diazepam oder Oxazepam darf seit Inkrafttreten der Psychotropenverordnung keine wiederholte Abgabe verordnet werden.

BZ: Keine wiederholte Abgabe laut §10 (4) der Psychotropenverordnung

Beispiel-Rezept:
Rp./ BZ® OP VI

Das Aushändigen von sechs Packungen gilt hierbei als eine Abgabe und ist zulässig – sofern der Zweimonatsbedarf eingehalten wird. Auch eine Auseinzelung von Teilmengen auf Privatrezepten ist erlaubt, wenn vom Patienten gewünscht.

Nicht zulässig ist bei einem Benzodiazepin folgendes:
Rp./ BZ® Op I
repetatur 5x

Der Arzt darf gemäß der PV keine wiederholte Abgabe anordnen, selbst mit einem Vermerk. Soll der Patient erneut ein Benzodiazepin erhalten, muss hierzu ein neues Rezept ausgestellt werden.

Weiters muss auf die Maximalmenge der zu verordnenden Tablettenanzahl geachtet werden („Zweimonatsbedarf“).

Zolpidem

Bei dem Z-Drug Zolpidem handelt es sich um einen benzodiazepin-ähnlichen Stoff, für den ein Wiederholungsverbot gemäß der PV nicht gilt.

Befindet sich nun auf einem Privatrezept folgende Rezeptur:

Rp./ Zolpidem OP I a 10 Stück
repetatur 5 x

…ist die Angabe korrekt. Eine wiederholte Abgabe ist erlaubt, sie muss aber vom Arzt explizit angeordnet werden.

Im Fall von:
Rp./ Zolpidem OP I a 10 Stück
…ist eine Packung zu 10 Stück zu expedieren, keine Wiederholung!



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