In Österreich sind die verpflichtenden Angaben und die Gültigkeit eines Kassenrezepts im Rezeptpflichtgesetz geregelt. Fehlen bestimmte Angaben, dürfen diese von Apothekerinnen und Apothekern nachgetragen werden – sogenannte behebbare Mängel. Andere fehlende Angaben wiederum führen zum Verlust der Gültigkeit eines Rezepts. Auch die wiederholte Abgabe von Arzneimitteln ist klar geregelt.
In der Regel wird für eine Verschreibung ein Vordruck, das sogenannte Kassenrezept oder bundeseinheitliche Rezept, verwendet. Diese sind als digitales e-Rezept oder als „Papierrezept“ in Anwendung. In gewissen Fällen verordnet der Arzt auch Arzneimittel auf einem „Privatrezept“.
Wichtig: „Privatrezepte“ sind in ihrer Form nicht definiert. Es ist daher unerheblich auf welchem Papier oder in welcher Form sie ausgedruckt werden. Die gesetzlichen Mindestangaben müssen sie aber einhalten.
Für beide Varianten gelten gesetzlich geforderte Mindestangaben laut § 3 des Rezeptpflichtgesetzes.
Sie müssen enthalten:
- Name und Berufssitz des Verschreibenden (Arzt)
- Name der Person für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des verordneten Arzneimittels
- Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels
- Gebrauchsanweisung bei Spezialitäten nur, wenn die Anweisung von der Gebrauchsanweisung abweicht
- für Kinder das Geburtsjahr
- Ausstellungsdatum
- Unterschrift oder (qualifizierte) elektronische Signatur des Verschreibenden
Behebbare Mängel – Was dürfen Apotheker:innen korrigieren?
Behebbare Mängel, im Kontext von Kassenrezepten, sind Fehler oder fehlende Angaben auf dem Rezept, die vom Apotheker nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt behoben oder ergänzt werden können, ohne dass das Rezept seine Gültigkeit verliert.
Folgende Angaben dürfen mit einem Vermerkt ergänzt werden:
- Fehlende Gebrauchsanweisung
- Angabe der Packungsgröße, Stärke oder Stückzahl, wenn eindeutig klar
- Geburtsjahr bei Kindern (nach Feststellung durch Apotheker:in)
- Ausstellungsdatum
Vom Apotheker dürfen folgende Dinge nicht geändert bzw. ergänzt werden: Der Name des verschriebenen Arzneimittels, grundlegende Therapieanweisungen oder die Unterschrift des Verschreibenden – diese Änderungen bleiben der ausstellenden Ärztin/dem Arzt vorbehalten.
Kurzzusammenfassung: Erfordernisse eines Kassenrezepts
Generell kann ein Rezept in drei Bereiche eingeteilt werden: Den Rezeptkopf, die Rezeptur und das Signum.
Am Rezeptkopf muss folgendes vermerkt sein:
- zuständiger Krankenversicherungsträger
- Vor- und Familienname des Patienten
- Bei einem Suchtgiftrezept (mit Suchtgift-Vignette) ist die Anschrift des Patienten erforderlich
- 10-stellige Versicherungsnummer
- Falls diese nicht bekannt oder vorhanden ist muss zumindest das Geburtsdatum vermerkt sein
- Bei Fremdstaaten mit Solzialversicherungsabkommen die Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (bis zu 20-stellige Nummer)
Rezeptur:
- Ausstellungsdatum
- Verordnetes Heilmittel
- Darrichungsform und, Menge, Stärke
- Gebrauchsanweisung, wenn nach Rezeptpflichtgesetz notwendig
Signum:
- Vertragsarztstempel
- Fehlt der Stempel darf der Apotheker, die Apothekerin diesen handschriftlich ergänzen (Name, Berufssitz und Vertragspartnernummer des Arztes). Hierzu muss ihm oder ihr aber die Unterschrift des Arztes bekannt sein!
- Eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes
- Originalunterschrift (oder online Signatur bei e-Rezepten)Das Fehlen der Unterschrift stellt einen nicht behebbaren Mangel dar
- Bei einem Suchtgiftrezept ist die Unterschrift mit dem vollständigen Name des Arztes erforderlich (Vor- und Nachname)
Gültigkeitsdauer eines Rezepts
Die Gültigkeitsdauer eines Kassenrezepts in Österreich ist im § 4 des Rezeptpflichtgesetzes geregelt.
- Ein Rezept verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der verschreibende Arzt einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht binnen einem Monat nach dem angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
- Die Abgabe des Arzneimittels darf fünfmal wiederholt werden, sofern vom Verschreibenden nicht anders vermerkt.
- Die wiederholte Abgabe ist jedoch verboten, wenn das Arzneimittel einer Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat. („repetatur“)
- ist bei dem Vermerk „repetatur“ keine Anzahl der Wiederholungen angegeben, darf die Verschreibung nur einmal wiederholt werden
- Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des § 3 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
„Notfallparagraph“: Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung