Medikamenten-Monitoring nicht verfassungswidrig


Viktoria Gamsjäger

Symbolbild: Die Fassade des Verfassungsgerichtshofs in Wien.
Vollgroßhändler müssen ab 2026 Arzneimitteldaten täglich elektronisch melden.VfGH/Achim Bieniek

Das ab 1. Jänner 2026 vorgesehene tägliche Monitoring der Lagerbestände von Medikamenten ist nicht verfassungswidrig. Das teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit.

Fünf Arzneimittel-Großhändler hatten beantragt, die Rechtsvorschrift zu den Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) aufzuheben. Diese würde gegen die Erwerbsfreiheit und den Datenschutz verstoßen, so die Kritik. Der VfGH sah das nicht so, der Antrag wurde abgewiesen.

Arzneimittel-Großhändler hatten Aufhebung beantragt

Die Regelung hat als Vorgabe, dass die Großhändler unter anderem dem Gesundheitsministerium und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu den gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen melden müssen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bedroht.

PHAGO sieht „hohe Belastungen“

Der Verband der Arzneimittelvollgroßhändler PHAGO sah in einer Reaktion auf die VfGH-Entscheidung „hohe Belastungen“ durch unverhältnismäßigen Aufwand und mangelnde Praxistauglichkeit. Darauf hätten die fünf PHAGO-Mitgliedsunternehmen Herba Chemosan-Apotheker AG, Kwizda Pharmahandel GmbH, Jacoby GM Pharma GmbH, Phoenix Arzneiwarengroßhandel GmbH und Richter Pharma AG wiederholt hingewiesen. PHAGO sieht zudem „das Risiko, dass die neue Regelung in ihrer jetzigen Form großflächige Datenströme erzeugt, ohne notwendigerweise zu einer zielgerichteteren Früherkennung von Versorgungsengpässen zu führen“.

VfGH: Keine Verstöße

Urteil: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Datenschutz

Der VfGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass eine sichere Arzneimittelversorgung im öffentlichen Interesse liegt. Der VfGH hat auch keine Bedenken dagegen, dass nur Arzneimittel-Vollgroßhändler, nicht aber sonstige Großhändler, verpflichtet sind, am Monitoringsystem teilzunehmen, denn nur Vollgroßhändler sind in der Lage, die Arzneimittelversorgung in einem bestimmten Gebiet sicherzustellen. Es ist daher nicht unsachlich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sonstige Großhändler vom Monitoringsystem auszunehmen. Da die Arzneimittel-Vollgroßhändler Apotheken zu rund 80 % mit Medikamenten versorgen, gibt bereits das Monitoring dieser Händler einen verlässlichen Überblick über die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und reicht aus, um Lieferengpässe frühzeitig zu erkennen.  

Entscheidung wird respektiert

Der Verband respektiere die Entscheidung des Höchstgerichts. „Auch wenn wir die Entscheidung des VfGH bedauern und unsere Bedenken aufrechterhalten, werden wir alles tun, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und die geforderten Strukturen konstruktiv umzusetzen“, hielt PHAGO-Präsident Andreas Windischbauer fest. Mit 23 Distributions- und Lagerstandorten und jährlich 200 Millionen ausgelieferten Arzneimittelpackungen trage der Arzneimittel-Vollgroßhandel maßgeblich zur Stabilität des österreichischen Gesundheitssystems bei.

APAMED



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