Neue Stoffe in der Abgrenzungsverordnung


Viktoria Gamsjäger

Symbolbild: Ein altes buch ist von vielen Teedrogen umringt.
Insgesamt wurden 24 pflanzliche Stoffe beziehungsweise Stoffteile neu in die Anlage der AV aufgenommen.Sebastian Duda/AdobeStock_122367256

Mit der Abgrenzungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Arzneimittel im Kleinverkauf abgegeben werden dürfen. Anfang Jänner kam es zu einer Novellierung, mit der die Anlage der Abgrenzungsverordnung erneuert wird. Neben inhaltlichen Präzisierungen bei bestehenden Einträgen kommen zahlreiche neue Stoffe hinzu, die Überarbeitungen sollen in den kommenden Jahren folgen.

Was regelt die AV?

Die Abgrenzungsverordnung (AV) legt in Österreich fest, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Arzneimittel im Kleinverkauf abgegeben werden dürfen. Aufbauend auf dem Arzneimittelgesetz bestimmt sie, welche Stoffe und Zubereitungen ausschließlich in Apotheken oder über besonders befugte Gewerbetreibende, etwa Drogisten, in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorgaben zur Spezifikation, Anwendungshinweise und verpflichtende Kennzeichnungstexte, die sicherstellen sollen, dass diese Arzneimittel ordnungsgemäß angewendet werden können.

Laut Apothekenbetriebsordnung (ABO) dürfen Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA) zur Abgabe von in der AV angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.

PKA sind daher in der Apotheke zur Abgabe von nicht apothekenpflichtigen, sogenannten „drogeriefreien“ Arzneimitteln entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen berechtigt. Sie dürfen zu diesen Arzneimitteln auch beraten.

Novelle: Rund 30 Neuerungen

Mit der nun kundgemachten Novelle vom 7. Jänner wird ein Teil dieser Anlage fachlich aktualisiert. Bei bestehenden Stoffen wurden unter anderem Anwendungsbeschränkungen, Abgaberegelungen und Hinweise zur Kennzeichnung angepasst. Gleichzeitig wurden knapp 30 weitere Stoffe, Stoffteile und Zubereitungen neu aufgenommen.

Die Überarbeitung erfolgte im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) in enger Abstimmung mit der Wirtschaftskammer. In den kommenden Jahren sollen auch die verbleibenden rund 220 Stoffe und Stoffteile der Anlage überprüft und aktualisiert werden. Dieser Prozess wird voraussichtlich zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen und durch anerkannte Expertinnen und Experten begleitet.

Was ist neu?

Neu in die Anlage der AV aufgenommen wurden unter anderem folgende Stoffe:

  • Benediktenkraut (Centaureae benedictae herba)
  • Boldoblätter (Boldi folium)
  • Curcumawurzelstock (Curcumae longae rhizoma)
  • Frauenmantelkraut (Alchemillae herba)
  • Gewöhnliches Erdrauchkraut (Fumariae herba)
  • Guarana (Guaranae semen)
  • Hirtentäschelkraut (Capsellae bursae-pastoris herba)
  • Purpur-Sonnenhut-Wurzel (Echinaceae purpureae radix)
  • Rettichwurzel (Raphani raphanistri radix)
  • Rosenblütenblätter (Rosae centifoliae flos)
  • Rote Weinlaubblätter (Vitis viniferae folium)
  • Schwarze-Johannisbeere-Blätter (Ribis nigri folium)
  • Lindenblüten (Tiliae flos)
  • Primelwurzel (Primulae radix)

Diese Stoffe sind nun klar definiert hinsichtlich der Spezifikation, Abgabebeschränkung, Anwendung und Kennzeichnung.



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