Wird das Dienstverhältnis in der Apotheke beendet, besteht für Apotheker:innen Anspruch auf sogenannate Postensuchtage, und zwar auch, wenn Dienstnehmende selbst kündigen. Die zugehörige Regelung ist im Kollektivvertrag für Pharmazeuten zu finden.
Punkt XXII regelt im „Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs“ die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Kündigungsfrist
Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes haben Gültigkeit, wenn im Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Angestelltengesetz heißt es in § 20 Absatz 2:
„Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.“
Im Kollektivvertrag für Pharmazeuten findet sich ein Passus zur Kündigung nach fünfjähriger Zugehörigkeit. Demnach ist eine Kündigung durch den Dienstgeber ist, mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung, nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
Das Angestelltengesetz regelt auch den umgekehrten Fall. Kündigen Angestellte, kann mangels einer günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. „Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist“, heißt es in § 20 Absatz 4.
Kündigung muss nicht schriftlich sein
Die Kündigungserklärung kann schriftlich und mündlich gekündigt werden. Dabei muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis enden soll.
Postensuchtage
Während der Kündigungsfrist ist Dienstnehmenden Freizeit zu gewähren – die sogenannten Postensuchtage. Diese können zum Aufsuchen eines neuen Dienstverhältnisses verwendet werden. Eine Ausnahme gilt bei Pensionsantritt. Zum einen regelt § 22 Angestelltengesetz (AngG), dass bei Kündigung durch den Dienstgeber Angestellten während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben ist. Diese allgemeine Regelung über das AngG findet bei PKA Anwendung, denn im „Kollektivvertrag für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal“ ist keine andere Regelung zu finden
Über den Kollektivvertrag für Pharmazeuten wurden jedoch andere Regelungen vereinbart. Demnach sind Dienstnehmenden während der Kündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden freizugeben, wenn Arbeitgebende das Dienstverhältnis gekündigt haben. Bei Kündigung durch Dienstnehmer besteht Anspruch auf mindestens vier Stunden. Teildienstleistenden gebührt der ihrem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil der gesamten Freistellungszeit, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet wird.
Kann die verlangte Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, ist sie in der Endabrechnung in Form einer Urlaubsersatzleistung auszubezahlen, heißt es im Kollektivvertrag.