Praxis-Tipp: EKO und das Ampelsystem


Viktoria Gamsjäger

Eine Ampel ist auf einem wolkigen Hintergrund zu sehen. Alle drei Lichter leuchten (rot, gelb, grün).
Im EKO gilt das Ampelsystem: Grün vor Gelb vor Rotalfi/AdobeStock_967212322

Bei den ganzen Änderungen ist sich selbst die belesenste Apothekerin oder der belesenste Apotheker nicht mehr sicher, wie das Boxen-System zu verstehen ist. Was dieses mit dem Erstattungscodex (EKO) zu tun hat und wie Arzneispezialitäten abzugeben sind, haben wir im TARA24-Praxis-Tipp zusammengefasst.

Der Erstattungscodex, kurz EKO, löste im Jänner 2005 das bisherige Heilmittelverzeichnis ab. Ziel war es, den Einsatz von Medikamenten nach Beurteilung der „Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ zu ermöglichen. Der EKO beinhaltet in Österreich zugelassene, erstattungsfähige Arzneispezialitäten, zu denen es gesicherte Informationen über einen therapeutischen Nutzen gibt.

Der EKO wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger veröffentlicht und richtet sich in erster Linie an Vertragsärzte. Er erscheint einmal im Jahr als Druckversion, monatliche Aktualisierungen sind im Internet zu finden. Die Spezialitäten sind anhand des ATC-Codes aufgelistet und nach Boxen getrennt. Bei dem ATC-Code handelt es sich um das anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Ampelsystem zur ökonomischen Verschreibweise

Gemäß dem „Ampelsystem“ gilt bei der Verschreibung: Grün vor Gelb vor Rot. So ist der Arzt dazu angehalten, bei einer Yellow-Box-Spezialität zu prüfen, ob nicht eine Arzneispezialität aus der Green Box „therapeutisch und ökonomisch“ sinnvoller wäre.

Green Box

Präparate aus der Grünen Box (G) sind allgemein – oder unter gewissen Voraussetzungen wie Mengenangaben oder einer Facharztbindung – für den Vertragsarzt frei verschreibbar. Weder für die Apotheke noch für den Arzt bedarf es einer chefärztlichen Bewilligung.

Yellow Box

Arzneispezialitäten aus der Gelben Box (Y) verfügen über einen wesentlichen therapeutischen Zusatznutzen, werden aber aus medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in die Green Box aufgenommen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Arzt verschreibbar. Ist die Spezialität auf einem bundeseinheitlichen Rezept („Kassenrezept“) verordnet, bedarf es seitens der Apotheke keiner weiteren Kontrolle.

Folgende Pflichten richten sich an den Vertragsarzt: Handelt es sich um eine als RE1 markierte Spezialität, werden die Kosten vom Dachverband (Krankenkassen) nur nach einer chef- beziehungsweise kontrollärztlichen Genehmigung im Vorhinein übernommen.

Bei als RE2 eingestuften Arzneimitteln bedarf es keiner Vorab-Bewilligung. Durch eine Dokumentation seitens des Arztes – und einer nachfolgenden chefärztlichen Kontrolle – ist das Medikament verschreibbar.

Red Box

In der Roten Box (R) sind Arzneispezialitäten befristet angeführt, bis eine Zuteilung in die anderen Boxen erfolgt ist. Sie sind voll chefärztlich bewilligungspflichtig und dürfen vom Arzt nur nach eingeholter Genehmigung verschrieben werden. Die „Chefarztpflicht“ gilt hierbei nur für den verschreibenden Arzt. Auf einem gültigen Kassenrezept verordnet, besteht auch hier keine Kontrollpflicht für die Apotheke. Da es sich um Präparate mit hoher Fluktuation handelt, sind diese nicht in der Druckfassung enthalten, sondern ausschließlich im Internet abrufbar. Rechtlich verbindlich sind nur die monatsaktuellen, amtlichen Verlautbarungen online

No Box

No-Box-Präparate (N) sind nicht im EKO geführt und daher dort nicht zu finden. Weitere Informationen zu diesen Präparaten sind nur im Warenverzeichnis 1 (WVZ I) des Österreichischen Apotheker-Verlags enthalten. Bis vor kurzem benötigte es auf einem bundeseinheitlichen Rezept bei No-Box-Präparaten keine Kontrolle durch die Apotheke.

CAVE: Parallelimporte

Mit Einführung der Parallelimport-Richtlinie (RPI) kommt nun ein weiteres „Ökonomiegebot“ für die Apotheke zum Tragen: Diese hat hierbei das günstigste No-Box-Präparat abzugeben, um einer Retaxation zu entgehen.

Stoffe für Magistrale Zubereitungen

Stoffe, die in der Österreichischen Arzneitaxe (ÖAT) enthalten sind, gelten als Teil des Grünen Bereichs des EKO. Sie sind zwar nicht im EKO veröffentlicht, können aber vom Arzt und von der Apotheke frei verschrieben beziehungsweise abgegeben werden. Die im EKO angeführten Mengenbeschränkungen richten sich hier auch alleine an den verschreibenden Arzt.

Substanzen, die nur mit vorheriger chefärztlicher und kontrollärztlicher Bewilligung auf Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden dürfen, sind als Teil des Gelben Bereichs anzusehen. Diese sind im EKO – analog zur ÖAT – mit deutschen Bezeichnungen entsprechend der im Arzneibuch üblichen Nomenklatur angeführt. In der ÖAT sind jene Stoffe mit dem Zusatz „CH” gekennzeichnet.



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