Der Gesamtvertrag regelt in Österreich die Abgabe von sogenannten „Sonstigen Mitteln“ durch Apotheken auf Rechnung der Krankenversicherung. Zu den „Sonstigen Mitteln“ zählen unter anderem die „Mittel zur Applikation“ – darunter die oft verordneten Infusionsbestecke. Zur besseren Orientierung in der Abgabe gehen wir im Praxis-Tipp die wichtigsten Besonderheiten nochmals durch.
Der Vertrag (Apothekergesamtvertrag) wird zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer geschlossen und legt zentrale Details zur Preisbildung, Abrechnung und Kostenübernahme fest.
Für Apotheken bedeutet das, dass diese Mittel zu den im Gesamtvertrag festgelegten Preisen und Regeln an Versicherte abgegeben werden können. Die Krankenkassen übernehmen dabei die Kosten und regeln die Abrechnung mit den Apotheken. Damit ist ein geordneter, rechtlich abgesicherter Ablauf zwischen Apotheken und den Sozialversicherungsträgern gewährleistet.
Die Kategorie der „Sonstigen Mittel“ umfasst unter anderem Verbandmaterialien, Mittel zur Applikation, Desinfektionsmittel und Heilnahrung. Da es sich hierbei nicht um Arzneimittel handelt, gelten andere Regeln.
Auf diese Besonderheiten gehen wir in diesem Praxis-Tipp ein:
In Anlage II des Gesamtvertrags (GV II) ist festgelegt, welche Mittel ohne chefärztliche Bewilligung (frei verschreibbar) und welche nur mit Bewilligung auf Kassenrezept abgegeben werden dürfen. Für Infusionsbestecke ist die Abgabe bei ÖGK, SVS, BVAEB, KFA Wien und KUF Tirol bundeseinheitlich geregelt.
- Mittel zur Applikation
- Rezeptzeichen: A
- Kassenzeichen:
- CH (*) bei benötigter chefärztlicher Bewilligung
- A2, wenn Abgabe im GVII geregelt
- im Warenverzeichnis I (4. Alphabet: Mittel gemäß GV-Anlagen II u. III)
- teilweise auch im Warenverzeichnis III unter „erste Hilfe” (EH) gelistet
- keine Rezeptgebühr
- Abgabe auf einem Kassenrezept (Ausnahmefall: Verordnungsschein)
- wird auch vergütet, wenn die zu applizierende Arznei unterwertig ist (= unter der „Taxiergrenze“ liegt)
Sonstige Mittel dürfen laut GV II in Apotheken auf Kassenkosten nur auf einem gültigen Kassenrezept abgegeben werden. Stellt der Arzt irrtümlich einen Verordnungsschein aus, kann dieser in Einzelfällen von der Kasse anerkannt werden. Hierzu müssen die Gültigkeitserfordernisse eines Kassenrezeptes erfüllt sein (z. B. eindeutige Bezeichnung, Menge, Unterschrift, Datum, Stempel etc. – Anlage I, § 2). Eine Rücksprache mit der Krankenkasse wird empfohlen bzw. kann – je nach Mittel – verpflichtend sein (frei verschreibbar vs. übriges „Sonstiges Mittel“).
Beispiel-Rezept
Rp./
Schmerzinfusionslösung OP I a 5 Stück
+ Infusionsbesteck und Butterfly grün
Wird nun auf einem bundeseinheitlichen Rezept beispielsweise eine Schmerzinfusionslösung verordnet (OP I a 5 Stück), ist zu prüfen, ob das Infusionsbesteck auf Kassenkosten abgegeben werden darf – sofern die allgemeinen Bedingungen zur Gültigkeit des Rezeptes erfüllt sind.
Im Arbeitsbehelf zum GVII ist ersichtlich, dass derzeit das Infusionsbesteck „MPOE Luer-Lock 9045“ auf Kassenkosten abgegeben werden kann.
Grundsätzlich darf laut GVII für alle genannten Kassen ohne chefärztliche Bewilligung jeweils ein Stück des genannten Mittels zur Applikation abgegeben werden, wenn es zusammen mit der Arznei verordnet wurde.
Nach einer Sonderbestimmung dürfen mehr als ein Stück Infusionsbesteck abgegeben werden, sofern die „auf dem Kassenrezept verschriebene Anzahl zur Applikation der gleichzeitig verschriebenen Menge der Arzneien erforderlich ist“.
Sprich: Sind fünf Stück/Ampullen der Infusionslösung mit dem Infusionsbesteck verordnet, können fünf Infusionsbesteck-Packungen ohne Rezeptgebühr expediert werden. Flügelkanülen (Butterfly/Vacutainer etc.) sind keine Kassenleistung und daher immer privat zu bezahlen.
Überschreitet die vom Arzt verschriebene Menge eines frei verschiebbaren „Sonstigen Mittels“ die bekanntgegebenen Höchstmengen im GVII, kann ohne chefärztliche Bewilligung die als frei verschiebbar definierte Höchstmenge von der Apotheke abgegeben werden.