Rezeptfälschungen begleiten den Apothekenalltag seit jeher. Die Einführung des elektronischen Rezepts (e-Rezept) bringt mehr Sicherheit, dennoch bleiben gefälschte Papierrezepte ein reales Problem. Täuschungsversuche werden durch neue technische Möglichkeiten raffinierter und verlangen dem Apothekenpersonal Aufmerksamkeit und Erfahrung ab. Wer ein Rezept fälscht, macht sich im Sinne der Urkundenfälschung strafbar.
Derzeit existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Rezepte in Papierformat nebeneinander: Vom Arzt ausgedruckte e-Rezepte, das „alte Papierrezept“ oder Wahlarztformulare. Diese unterscheiden sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Besonders bei Wahlarzt- und Privatrezepten ist es nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, ob es sich um ein Original handelt.
Hinweise und Warnsignale
Bestimmte Warnsignale können auf eine Fälschung hinweisen: Ungewöhnliche Schriftarten, Formatierungen oder unübliche Papiersorten sind erste Indizien. Auch das Fehlen des typischen Fachjargons oder eine ungewohnte Ausdrucksweise lässt sich oft gut von der Schreibweise erfahrener Ärzt:innen unterschieden. Weiter geben auffällig hohe Dosierungen oder eine unübliche Angabe des Arzneimittels Aufschluss über einen Fälschungsversuch. Auch auffällige Abgabezeiten, etwa im Nacht- oder Wochenenddienst, können ein Hinweis sein, da hier eine Überprüfung des Rezeptes schwer möglich ist. Erscheint ein Patient mehrfach, vielleicht sogar in kürzerer Zeit, mit dem gleichen Rezept könnte das auch ein Anzeichen sein. Auch unbeholfene manuelle Korrekturen oder auffällige Änderungen auf Rezepten können Hinweise auf einen Fälschungsversuch sein. Manche Fälle zeigen, dass auch digitale Kommunikationswege gezielt genutzt werden, um sich gegenüber Apotheken als medizinisches Fachpersonal auszugeben.
Die Korrektheit von Rezepten aus dem Ausland zu beurteilen, ist besonders herausfordernd. Das Wissen über die Formalitäten im entsprechenden Land fehlt zumeist komplett und auch die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt ist in der Regel nicht möglich. Auch hier kann die Art der Medikation und das Gesamtbild des Rezeptes wieder Aufschluss geben.
Auffälliges Verhalten
Das gezielte Aufsuchen verschiedener Ärzt:innen mit dem Ziel, größere Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente zu erhalten – sogenanntes Doc Hopping – ist kein Einzelfall. In der Apotheke fällt dieses Verhalten oft erst auf, wenn mehrere Rezepte kurz hintereinander eingelöst werden. Besonders häufig betrifft es Substanzklassen der Benzodiazepine oder Opioide. Rechtlich ist dieses Vorgehen nicht automatisch strafbar, kann aber eine Form des Missbrauchs ärztlicher Verschreibungen darstellen – insbesondere dann, wenn gezielt falsche Angaben gemacht werden.
Ein Kunde fiel in einer Wiener Apotheke durch sein aufbrausendes Verhalten auf. Er versuchte Medikamente mit einem gefälschten Privatrezept zu beziehen. Eine Apothekerin berichtet: „Das Rezept kam mir seltsam vor. Die Formatierung entsprach nicht der üblichen und auch die Art der Angabe war untypisch. Zuerst wurde er ausfallend, und als ich dann nach hinten ging, um den Arzt zu kontaktieren, wurde der Kunde unruhig und stürmte aus der Apotheke. Damit hatte sich mein Verdacht bestätigt.“
Das Rezept ist ein Dokument
Das Rezept gilt in Österreich als ärztliches Dokument, welches die Abgabe von Arzneimitteln regelt. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneimittelgesetz.
Verwaltungsübertretung: Wer ein Rezept zum unbefugten Bezug eines Arzneimittels fälscht oder mit einem gefälschten Rezept ein Arzneimittel in der Apotheke bezieht, begeht – sofern keine schwerere Straftat vorliegt – eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft werden
Zweifel an Echtheit: Abgabe muss verweigert werden
Sollte in der Apotheke Zweifel an der Echtheit der Verschreibung aufkommen, muss die Abgabe laut §13 der Apothekenbetriebsordnung verweigert werden. Die Abgabe ist so lange zu verweigern, bis die Echtheit der Verschreibung zweifelsfrei geklärt ist. Hierzu ist der verschreibende Arzt zu kontaktieren. In Wien müssen Fälschungen zusätzlich an den Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA15) übermittelt werden. Die restlichen Bundesländer melden den Verdacht an die entsprechende Apothekerkammer. Detaillierte Informationen finden sich im Intranetbereich der Apothekerkammer-Website.
Rezeptfälschungen sind kein neues Phänomen – doch die Methoden entwickeln sich stetig weiter. Hand in Hand mit dem technologischen Fortschritt werden auch Täuschungsversuche kreativer. Umso wichtiger ist es, dass Apothekenteams wachsam bleiben, Erfahrungen austauschen und bei Zweifeln konsequent nachfragen. Aufmerksamkeit und klares Handeln bleiben auch in Zukunft die beste Schutzmaßnahme.