Pharmazeutische Fachkräfte haben auch bei Arbeitsverhinderung Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes. Zum einen gelten die Vorgaben, die im Angestelltengesetz verankert sind, zum anderen enthält der Kollektivvertrag entsprechende Regelungen im Falle von Krankheit, Umzug, Eheschließung und Co.
„VIII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung“ regelt verschiedene Szenarien. Zum einen die Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese ist dem Apothekenleiter oder dessen Stellvertreter unverzüglich bekannt zu geben. Auf Verlangen ist eine kassenärztliche Bescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus ist der Dienstgeber berechtigt, von erkrankten Angestellten ein privatärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit zu verlangen – die Kosten trägt der Dienstgeber wobei die Arztwahl den Dienstnehmenden obliegt. Wird der Nachweis nicht beigebracht, bewirkt dies den Verlust des Entgeltanspruches.
„Sonderurlaub“
Pharmazeutische Fachkräfte haben bei entsprechendem Nachweis Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes insbesondere bei:
- eigener Eheschließung für 3/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage,
- Tod eines Ehegatten oder Kindes für 2/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage,
- Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Lebensgefährten für 1/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, mindestens jedoch einen halben Arbeitstag
- Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin für 1/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, mindestens jedoch einen halben Arbeitstag,
- Eheschließung der Kinder, des Vaters, der Mutter oder der Geschwister für die notwendige Zeit, jedoch höchstens für einen Arbeitstag,
- Beerdigung der unter b), c) und e) genannten Angehörigen sowie der Großeltern für die notwendige Zeit, höchstens jedoch für einen Arbeitstag,
- eigenem Wohnungswechsel für die notwendige Zeit höchstens jedoch für 2/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, jeweils innerhalb eines halben Jahres,
- Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen, für die notwendige Zeit, jedoch für höchstens einen Arbeitstag,
- Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden für die notwendige Zeit, bei Vorladungen am gleichen Ort jedoch für höchstens einen Arbeitstag. Dies gilt nicht, wenn dem Dienstnehmer der Verdienstentgang ersetzt wird,
- Arzt oder Dentisten-Termin sowie bei ambulatorischer Behandlung für die notwendige Zeit.
Zudem haben pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst während eines Urlaubsjahres einen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Wobei ein Arbeitstag 1/5 der gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit entspricht. Nach 13 vollendeten Gehaltskassendienstjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage – wobei die Aspirantenzeit bei der Berechnung der Dienstjahre nicht mitgezählt wird.