An verkaufsoffenen Samstagen dürfen Apotheken auch bis 18 Uhr geöffnet haben. Was für Apotheker:innen in puncto Arbeitszeit gilt, gibt der Kollektivvertrag vor. Im Advent sind Approbierte sogar zur Dienstleistung verpflichtet.
In Vollarbeit leisten Apotheker:innen 40 Wochenstunden. Ausmaß und Lage sind zwischen Dienstnehmenden und Dienstgebenden zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.
Gemäß Kollektivvertrag umfasst die tägliche Normalarbeitszeit von montags bis freitags den Zeitraum von 7:30 Uhr bis 19 Uhr und samstags von 7:30 Uhr bis 12 Uhr. Grundsätzlich sind acht Stunden festgesetzt. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Einzelverträgen festzuhalten, dass die Normalarbeitszeit innerhalb von 26 Wochen so verteilt werden kann, dass sie in einzelnen Wochen dieses Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt wird. Dabei ist darauf zu achten, dass im Durchschnitt 40 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Zusammenhang neun Stunden nicht überschreiten, heißt es im Kollektivvertrag.
Doch was gilt an verkaufsoffenen Samstagen? An den Tagen dürfen angestellte Apotheker:innen bei über die mittägliche Sperrzeit hinaus offener Apotheke längstens bis 18 Uhr beschäftigt werden.
§ 8 Apothekengesetz: „Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.“ Die Kernöffnungszeiten umfassen mindestens 36 Stunden pro Woche.
Für verkaufsoffene Samstage im Advent gilt: Angestellte Apotheker:innen sind bei über die normale Sperrzeit hinaus offener Apotheke nach den betrieblichen Erfordernissen zur Dienstleistung verpflichtet.
Haben Apotheker:innen zwei oder mehr Dienstverhältnisse, müssen die Dienstgebenden mit dem/der Dienstnehmenden im Einvernehmen die Aufteilung der Dienstverpflichtung vereinbaren, um einen regelmäßigen Wechsel zu erzielen.
Bei der Vergabe ist darauf zu achten, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen Dienstnehmende nur an maximal vier Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, wenn ebenso viele Samstagnachmittage dienstfrei bleiben.