Was gilt bei Sonderzahlungen?


Nadine Tröbitscher

Geldscheinfächer
Und auch am Jubiläum werden pharmazeutische Fachkräfte belohnt, und zwar in Form von Jubiläumszuwendungen. Foto: vegefox.com/stock.adobe.com

Pharmazeutische Fachkräfte haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtszuwendung, sowie auf Sonderzahlungen und Jubiläumszuwendungen.

Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs regelt den Anspruch auf Sonderzahlungen. Diese sind demnach anteilig am 10. Juni und 10. Dezember beziehungsweise zum Zeitpunkt einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Im Kollektivvertrag heißt es:

„Zu der durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich gewährten Urlaubs- und Weihnachtszuwendung gebühren den pharmazeutischen Fachkräften im Kalenderjahr insgesamt 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Ausgleichszulage, den Apothekenleitern zusätzlich 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Leiterzulage.“

Und auch am Jubiläum werden pharmazeutische Fachkräfte belohnt, und zwar in Form von Jubiläumszuwendungen. Das erste Plus gibt es nach 20 Jahren.

Als einmalige Anerkennung werden den Dienstnehmern nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

  • 20 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt,
  • 25 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt,
  • 30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt,
  • 35 Jahren mindestens eineinhalb Bruttomonatsgehälter,
  • 40 Jahren mindestens dreieinhalb Bruttomonatsgehälter

gewährt.

Dienstnehmenden wird im Zusammenhang mit dem Jubiläum außerdem Freizeit gewährt, und zwar im Ausmaß von 2/5 der gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dabei wird auf halbe Arbeitstage auf- oder abgerundet. Mindestens muss Dienstnehmenden jedoch ein halber Arbeitstag, unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst freigestellt werden.



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