Der persönliche Feiertag ist eine etwas irreführende Bezeichnung.
Es handelt sich nämlich nicht um einen zusätzlichen Feiertag, sondern eigentlich um einen frei wählbaren Urlaubstag aus dem eigenen Urlaubskontingent. Das Besondere daran: Dieser Tag kann einseitig von Arbeitnehmer:innen bestimmt werden – vorausgesetzt, er wird rechtzeitig eingereicht.
Wie kam es überhaupt zum persönlichen Feiertag? Bis 2019 war der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen, der Altkatholischen Kirche sowie der Methodistenkirche. Andere Konfessionen hatten dagegen keinen Anspruch auf diesen freien Tag.
Klage aus Wien ist Auslöser
Ein Mann aus Wien klagte diese Regelung ein: Er sah sich durch die Feiertagsbestimmung aus religiösen Gründen diskriminiert und berief sich auf die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie. Der Fall gelangte über den Obersten Gerichtshof (OGH) zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH entschied am 22. Jänner 2019, dass diese unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmer:innen europarechtswidrig ist. Diese Neuregelung wurde somit im Zusammenhang mit dem „Karfreitags-Urteil“ gefällt.
Die bestehende österreichische Feiertagsregelung wurde damit aufgehoben Als Konsequenz führte der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 den sogenannten persönlichen Feiertag ein. Dieser gilt für alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Gleichzeitig folgte aus dem Urteil, dass Kollektivverträge in Zukunft keine konfessionsgebundenen Sonderbestimmungen mehr über den Karfreitag festlegen dürfen (inhaltliche Begrenzung des § 2 Abs.2 Z.2 ArbVG).
Kein zusätzlicher Urlaubstag, aber frei wählbar
Einmal pro Urlaubsjahr kann nun jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen persönlichen Feiertag frei bestimmen. Der Tag wird anschließend vom bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Das gesetzliche Urlaubsausmaß ändert sich dadurch nicht. Der entscheidende Unterschied zum normalen Urlaub ist jedoch die Einseitigkeit der Entscheidung: Man muss keine Zustimmung erhalten, sondern lediglich rechtzeitig bekannt geben, wann man diesen Tag konsumieren möchte.
Damit der Anspruch wirksam wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Schriftliche Bekanntgabe (mit Originalunterschrift) z. B. per Einschreiben oder persönlich übergeben mit Bestätigung
- die Meldung muss spätestens drei Monate vorher beim Dienstgeber/Dienstgeberin einlangen
- Grund für den Feiertag ist unerheblich (religiöses oder anderes Motiv)
Diese Frist von drei Monaten ist zwingend einzuhalten, denn erfolgt die Meldung zu spät, handelt es sich wieder um einen „normalen“ Urlaubstag. Diesem müsste der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wieder zustimmen.
Keine Ablehnung
Wurde die Frist korrekt eingehalten, kann der persönliche Feiertag nicht verweigert werden. Laut Wirtschaftskammer (WKO) darf der oder die Arbeitgeber:in einen zwar ersuchen, an diesem Tag dennoch zu arbeiten; verpflichtend ist das aber nicht. Wenn Beschäftigte dem Ersuchen freiwillig nachkommen, gilt Folgendes: Sie erhalten Urlaubsentgelt und Entgelt für die gearbeiteten Stunden. Der Urlaubsanspruch bleibt unverändert, der Tag wird nicht abgezogen. Der Anspruch auf einen persönlichen Feiertag ist für dieses Urlaubsjahr aber verbraucht. Wer den Tag regulär konsumiert, verliert nichts: Der Tag wird ganz normal vom Urlaubskontingent abgezogen.
Beispiel der WKO: Ein Mitarbeiter hat rechtzeitig bekannt gegeben, dass er Montag, den 23. Dezember zu seinem persönlichen Feiertag gewählt hat und an diesem Tag auf Urlaub geht. Der Betrieb ersucht ihn darum, diesen Urlaubstag nicht anzutreten. Der Mitarbeiter kommt diesem Ersuchen nach und arbeitet an diesem Tag acht Stunden. Er erhält dafür das Dezembergehalt ungekürzt und als zusätzliche Entlohnung für diese acht Stunden, jede am 23. Dezember geleistete Stunde mit dem Stundenlohn abgegolten.
Apotheken
Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte enthält keine speziellen zusätzlichen Regelungen zum persönlichen Feiertag. Für Apotheker:innen und PKAs gelten daher vollständig die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Arbeitsruhegesetz (ARG), Urlaubsgesetz (UrlG) und der Novelle BGBl. I Nr. 22/2019.
