Seit 1. Mai ist die neue Parallelimport-Richtlinie in Kraft getreten. Trotz Vereinfachung bleibt weiterhin Verunsicherung unter den Apotheken. Seitens Kammer und Gehaltskasse wird aktuell viel Aufklärungsarbeit geleistet und es gibt ermutigende Worte aus der Spitalgasse. Neu: Die RPI-Regelungen soll jetzt auch für Hausapotheken gelten.
Ende des Jahres 2024 waren die Rextaxierungen bis auf ein Zehnfaches der üblichen Menge angestiegen. Grund dafür: Die Mitte letzten Jahres in Kraft getretene RPI 2024, die nach einer dreimonatigen Friedenspflicht und den üblichen drei Monaten, die sich die Krankenkassen als Bearbeitungszeit gönnt, viele Apotheken eiskalt erwischte. Besonders hart traf dabei die sogenannte Nullretax, also ein vollständiger Abzug des Medikamentenpreises.
Fast alle Retaxfälle bisher gelöst
Dieser Punkt wurde in der Neufassung der RPI entschärft (TARA24 berichtete) und es erfolgt nun ein prozentualer Abschlag – der bei Hochpreisern aber noch immer ordentlich weh tun kann. Es sieht allerdings so aus, als würde sich die Apothekerschaft mit der überarbeiteten Version der Parallelimport-Richtlinie gut arrangieren können. Kammeramtsdirektor Mag. Walter Marschitz wies im Rahmen eines Kammer-Webinars Mittwoch Abend darauf hin, dass bis zu 95 Prozent aller Altfälle bisher gelöst worden seien.
Die neue Version der RPI brachte nicht nur Veränderungen für die Apotheken, sondern auch für Ärzt:innen mit Hausapotheke. Diese sind vom Gesamtvertrag nämlich grundsätzlich ausgenommen, wurden in die neue Richtlinie aber eingebunden. Dafür hätte es eine doppelte Absicherung gebraucht, so Marschitz. Eine gesetzliche Änderung der Richtlinien zur Ermächtigung sei notwendig und diese liege schon beim Sozialministerium.
RPI gilt auch im Nacht- und Bereitschaftsdienst
Dank der Gehaltskasse komme es zu keinen Liquiditätsproblemen bei den Apotheken, da beanstandete Rezepte in die Vorfinanzierung mit eingeschlossen seien, erklärte Marschitz. Die RPI gilt nur für bundeseinheitliche Rezepte vom Dachverband der Sozialversicherungsträger, nicht für Versicherte der KFA. Hier müsse man nicht schauen, ob ein Original oder Paralellimport abgegeben wird, differenzierte MMag. Dr. Thomas Rehor, Abteilungsleiter der Rezeptverrechnung in der Gehaltskasse. Nur bei Versicherten der ÖGK, BVA-EB und SVS müsse auf die RPI geachtet werden. Grundsätzlich gilt die Richtlinie auch im Nachtdienst.
Welches Präparat zu wählen ist, sei in den meisten Kassenprogrammen leicht zu erkennen. Parallelimporte sind in der Warenwirtschaft in der Regel durch den Zusatz “P” vom Original “O” zu unterscheiden. Im Warenverzeichnis finden sich die Parallelimporte im zweiten Alphabet in den rosa Seiten. Nicht zu verwechseln seinen Importe mit Generika, so Rehor.
Preisänderungen nur noch monatlich möglich
Ist auf einem Wahlarzt-Rezepte ein Arzneimittel aus der Yellow- oder No-Box verordnet, erfordert das eine Bewilligung. In der Folge ist auch hier die neue Richtlinie anzuwenden. Bei No-Box-Verordnungen muss das günstigste Präparat abgegeben werden. Für alle im EKO (Erstattungskodex) gelisteten Spezialitäten herrsche weiterhin Wahlfreiheit, so Rehor.
Wurde ein Rezept im April ausgestellt, aber erst im Mai, also nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie, eingelöst, ist nach Expertenmeinung das Expeditionsdatum ausschlaggebend und somit nach der geänderten RPI vorzugehen. Ebenfalls wichtig für die finanzielle Absicherung der Apotheken: Preisänderungen im EKO sollen zukünftig nur noch einmal im Monat möglich sein.