Folge 36: Der Notfallparagraph: Harte Nuss oder ein klarer Fall?


Viktoria Anderle

Samstag, kurz vor zwölf: Ein Kunde steht mit einem eitrigen Auge in der Apotheke und möchte antibiotische Augentropfen. Der Hausarzt ist längst im Wochenende. Was ist in so einem Moment zu tun? Der Notfallparagraph würde eine Abgabe ermöglichen: Darf ich, soll ich oder muss ich sogar helfen, wenn das Rezept fehlt?

Für Apotheker Mag. Peter Gonda ist die Frage nach dem Rezept in einer echten Notsituation zweitrangig. Sein Leitsatz: „Wo Rechte sind, sind auch Pflichten.“ Er meint, dass das Verweigern eines Medikaments oft das größere Risiko ist als die Abgabe selbst.

Der Aha-Moment in Deutschland

Aufmerksam wurde Gonda auf das Thema Notfallparagraph bei einer Podiumsdiskussion am Deutschen Apothekertag: Die Apothekerschaft wollte rezeptpflichtige Medikamente abgeben, lehnte aber eine klare Notfallregelung wie in Österreich zuvor ab. Ein Vertreter der Ärztekammer stellte daraufhin fest, dass man diese Abgabe nicht einfordern könne, wenn man die damit verbundene Verantwortung nicht übernehmen wolle. In diesem Moment wurde dem Apotheker Gonda klar, welche Pflicht hinter diesem Recht steht.

Was steht im Paragraphen?

Rein rechtlich gesehen ist die Sache im § 4 Absatz 6 des Rezeptpflichtgesetzes verankert: In besonderen Notfällen dürfen Apotheker:innen die kleinste im Handel erhältliche Packung eines rezeptpflichtigen Medikaments auch ohne ärztliche Verschreibung abgeben. Patienten, die ein Arzneimittel dringend benötigen, dürfen laut Apothekenbetriebsordnung (ABO) nicht unversorgt bleiben. Eine sorgfältige Beurteilung des Individualfalls ist jedoch vorzunehmen.

„Für ein Nein braucht es keine Pharmazeuten“

Gonda hat eine klare Meinung: „Für ein kategorisches Nein an der Tara braucht es keine Pharmazeuten.“ Er sieht eine Aufgabe der Apotheker:innen darin, sich über diese Versorgungspflicht im Klaren zu sein und Menschen zu helfen. „Wer anders handelt, wird der pharmazeutischen Kompetenz nicht gerecht“, gibt er zu bedenken. Eine reine Abgabe aus kommerziellen Gründen „geht jedoch gar nicht“, ist sich Gonda bewusst. „Das ist auch nicht der Sinn des Gesetzes.“ Der Spirit müsse vielmehr lauten: „Wir dürfen die Leute nicht unversorgt lassen.“

„Wer schreibt, der bleibt“

Bei herausfordernden Fällen rät der Apotheker zu einem: fachliche Sicherheit durch Informationsgewinn und eine kückenlose Aufzeichnung. Denn: „Wer schreibt, der bleibt“, ist sich Gonda sicher. Wie er genau diese kritischen Fälle dokumentiert, warum er denkt, dass es oft zu Missverständnissen rund um den Notfallparagraphen kommt und was Gonda sich vom Berufsstand wünscht, hört ihr in der neuen Folge.

Zum Gast:

Peter Gonda im Anzug und Hemd.

Mag. pharm. Peter Gonda verfügt über umfassende Erfahrung in der pharmazeutischen Praxis sowie in der Standespolitik. Er studierte von 1984 bis 1990 Pharmazie und absolvierte zudem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit steuerrechtlichem Schwerpunkt.

Seit 1999 leitet er die Stadtapotheke Gloggnitz und verbindet diese operative Verantwortung seit vielen Jahren mit einem weitreichenden standespolitischen Engagement: So stand er von 2018 bis 2022 der Niederösterreichischen Apothekerkammer als Präsident vor. Seine Expertise bringt er aktuell als Mitglied im Kammervorstand der Österreichischen Apothekerkammer sowie im Österreichischen Apothekerverband als Leiter des Wirtschaftsreferats ein. 



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