Die Erkältungswelle rollt an und mit ihr steigt auch die Zahl der Krankenstände. Wer arbeitsunfähig wird, muss sich an einige Regeln halten. Verfällt der Urlaub bei Krankheit, muss eine Diagnose offengelegt werden und ist eine Krankmeldung immer automatisch vorzulegen? TARA24 hat fünf wichtige Fakten rund um den Krankenstand zusammengefasst.
Muss ich den Krankenstand unverzüglich melden?
Wer krank wird und seine Arbeit nicht ausüben kann, ist verpflichtet, den Krankenstand unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der Praxis erfolgt dies meist telefonisch, idealerweise bereits zu Arbeitsbeginn oder davor. Zusätzlich ist zeitnah eine ärztliche Abklärung erforderlich, um sich offiziell krankschreiben zu lassen und den Krankenstand zu bestätigen, erklärt die Arbeiterkammer (AK).
Pharmazeutische Fachkräfte haben laut Kollektivvertrag (VIII.) bei krankheitsbedingter Dienstverhinderung Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG). Die Erkrankung ist dem Apothekenleiter oder dessen Stellvertretung sofort bekannt zu geben, sofern „gerechtfertigte Umstände dies nicht unmöglich machen“. Auf Wunsch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist eine ärztliche Bestätigung zu bringen. Das geschieht in der Regel durch eine kassenärztliche Bescheinigung (Krankmeldung). Der Apothekenleiter oder die -leiterin kann zusätzlich ein privatärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit verlangen, wobei die Kosten vom Dienstgeber zu tragen sind und die Wahl der Ärztin oder des Arztes beim Angestellten liegt. Ist eine kassenärztliche Bescheinigung nicht möglich, muss ein privatärztliches Zeugnis auf eigene Kosten vorgelegt werden.
Eine Krankmeldung muss erst dann vorgelegt werden, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sie verlangt. Sofern das im Dienstvertrag, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann dies zum Verlust des Entgeltanspruches (Gehalt) führen.
Ist meine Diagnose privat?
Auf der Krankenstandsbestätigung muss zwar angeführt sein, warum eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, dabei geht es jedoch nicht um die konkrete Diagnose. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, offenzulegen, woran jemand erkrankt ist. Diese Information zählt zur Privatsphäre. Es genügt, mitzuteilen, ob eine Erkrankung oder ein Unfall die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.
Die konkrete Diagnose ist Privatsache und muss nicht geteilt werden.
Muss ich im Krankenstand den ganzen Tag zu Hause bleiben?
Ob man krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Während eines Krankenstandes gilt: Alles, was das Gesundwerden verzögern könnte, ist zu vermeiden. Wer zum Beispiel wegen einer Grippe oder eines grippalen Infekts krankgeschrieben ist, sollte sich nur dann im Freien aufhalten, wenn es wirklich notwendig ist, etwa für Arztbesuche oder den Gang in die Apotheke. Bei anderen Erkrankungen, wie etwa Depressionen, kann ein Spaziergang hingegen Teil der Behandlung sein. Im Zweifel gilt immer das, was ärztlich empfohlen wird.
Wenn sich während eines Krankenstandes der Aufenthaltsort ändern soll, muss dies im Vorfeld der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet werden. Das gilt besonders dann, wenn ein Aufenthalt im Ausland geplant ist. In diesem Fall ist vorab die Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse erforderlich, da ein nicht gemeldeter Ortswechsel Auswirkungen auf den Krankenstand und mögliche Leistungsansprüche haben kann.
Alles, was die Genesung verzögern kann ist zu unterlassen.
Verfallen meine Urlaubstage im Krankenstand?
Erkrankt jemand während eines genehmigten Urlaubs, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden. Wichtig ist, dass die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen gemeldet wird. Außerdem muss nach der Rückkehr in den Dienst unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub jedoch nicht. Sobald der ursprünglich vereinbarte Urlaubszeitraum endet oder die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, besteht die Verpflichtung, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Die Tage, an denen der Urlaub krankheitsbedingt unterbrochen war (länger als drei Tage), werden nicht als Urlaubstage gewertet. Der Urlaub bleibt somit erhalten.
Ist eine Kündigung im Krankenstand möglich?
Ein Krankenstand stellt keinen besonderen Kündigungsschutz dar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daher auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Dabei gelten jedoch dieselben Kündigungsfristen und Kündigungstermine wie außerhalb eines Krankenstandes. Der Umstand, dass jemand krankgeschrieben ist, ändert somit nichts an den arbeitsrechtlichen Vorgaben für eine Kündigung. Diese kann aus bestimmten Gründen angefochten werden (beispielsweise Sozialwidrigkeit). Oftmals gelten hier nur kurze Fristen von einer Woche, die ein rasches Handel notwendig machen.
Ja, eine Kündigung ist auch im Krankenstand möglich. Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen eingehalten werden.
