Kündigung oder Entlassung: Was gibt es zu beachten?


Viktoria Gamsjäger

Symbolbild: Eine Hand hält einen Stift auf eine Passage eines Kündigungsschreibens
In Österreich gibt es mehrere Wege ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher ist es wichtig seine Rechte und Pflichten zu kennen.Wellnhofer Designs/AdobeStock_180386017

Ein Arbeitsende ist nie einfach. Ganz gleich, ob es vom Unternehmen oder von der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter ausgeht. Gerade in diesem Moment gibt es jedoch einiges zu beachten, denn Fristen, Formalitäten und Verantwortlichkeiten sind im Arbeitsrecht klar geregelt.

In Österreich gibt es mehrere Wege, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: am häufigsten durch Kündigung mit Frist sowie durch einvernehmliche Auflösung. In gravierenden Fällen kommt es zu einer fristlosen Entlassung. Für angestellte Apotheker:innen gelten neben den allgemeinen Regeln des österreichischen Arbeitsrechts beispielsweise auch die des Angestelltengesetzes (AngG). Spezielle Bestimmungen im Kollektivvertrag konkretisieren und ergänzen insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zu Kündigungsfristen und -terminen.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung bedeutet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen und Termine. Sie kann sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer ausgesprochen werden.

Für Angestellte Apotheker:innen gilt das Angestelltengesetz (AngG), ergänzt durch den Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken.

Kündigung durch Arbeitnehmer:innen

Es gelten die Kündigungsfristen nach § 20 des AngG. Sie beträgt grundsätzlich ein Monat und die Kündigung tritt immer mit letztem Tag eines Monats in Kraft.

Die Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen, sie kann formfrei erfolgen. Dennoch empfiehlt es sich sie aus Beweisgründen schriftlich einzureichen. Es muss kein Kündigungsgrund angegeben werden und es bedarf auch keiner Zustimmung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin.

Beispiel: Bei Kündigung zum 31. Jänner muss die Erklärung spätestens am 31. Dezember zugehen.

Spezialfall Probezeit: Bis zu einem Monat kann das Verhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden.

Kündigung durch Arbeitgeber:innen

Bei einer Kündigung durch den Chef oder die Chefin gelten andere Kündigungsfristen: Sie sind länger als jene der Arbeitnehmerseite. Je nach Dauer der Beschäftigung können sie zwischen sechs Wochen und bis zu fünf Monaten betragen.

Der Dienstgeber muss längere, je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen einhalten:

  • nach einem bis zwei Jahren im Betrieb: sechs Wochen
  • ab dem dritten Jahr: zwei Monate
  • ab dem fünften bis 15 Jahr: drei Monate
  • 15 bis 25 Jahre: vier Monate
  • ab dem 26. Jahr: fünf Monate

Der Kündigungstermin liegt standardmäßig am Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember).​

  • Bis fünf Jahre Dienstzeit: Im Dienstvertrag kann flexibler vereinbart werden, dass die Frist am 15. oder Monatsende endet. Das sind also 24 Kündigungstermine pro Jahr.
  • Nach fünf Jahren ununterbrochener Dienstzeit: Die Kündigung eines Angestellten, einer Angestellten sind nur noch zu den Quartalsenden möglich. (Kollektivvertrag XXII Abs 2).

Beispiel: Bei zwei Jahren Dienstzeit und Kündigung zum 30. September muss die Erklärung der/des Arbeitgeber:in sechs Wochen vorher (spätestens 19. August) eintreffen.

Postensuchtage

Während der Kündigungsfrist ist Dienstnehmenden Freizeit zu gewähren – die sogenannten Postensuchtage. Diese können zum Aufsuchen eines neuen Dienstverhältnisses verwendet werden. 

Bei einer Dienstgeber-Kündigung besteht Anspruch auf bezahlte Kündigungsfreistellung (Postensuchtage) gemäß Art. XXII Abs. 4 des Kollektivvertrags für pharmazeutische Fachkräfte. Es müssen acht Stunden pro Woche (Volldienst) bzw. anteilig (Teildienst) während der gesamten Kündigungsfrist für die Jobsuche gewährt werden. Bei einer Kündigung durch einen Angestellten oder einer Angestellte sind vier Stunden pro Woche (im Volldienst) zur Arbeitssuche zu gewähren. Für Teildienste ist hier wieder aliquot auf halbe Arbeitstage aufzurunden.

Einvernehmliche Lösung

Eine einvernehmliche Auflösung stellt eine weitere, flexible Möglichkeit dar, das Dienstverhältnis zu beenden: Hier einigen sich Apotheker:in und Apothekenbetreiber:in freiwillig auf einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne Einhaltung von Kündigungsfristen oder -terminen beendet.

Sie ist formfrei möglich (mündlich oder schriftlich), aber aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschriften beider Parteien dringend empfehlenswert. Idealerweise wird hier auch der Resturlaub, eine Abfertigung, Konkurrenzklauseln oder offene Ansprüche geklärt. Für geschützte Personengruppen (z. B. Schwangere, Mütter-/Väterkarenz, Lehrlinge) gelten strengere Formvorschriften wie Schriftform und gegebenenfalls eine vorherige Rechtsbelehrung durch Arbeitsgericht oder Arbeiterkammer.

Was ist eine Entlassung?

Eine fristlose Entlassung einer Apothekerin oder eines Apothekers ist nur mit einem wichtigem Grund möglich ( beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung) und erfordert einen sofortigen Nachweis durch die Dientgeber:in. Ohne hinreichenden Grund ist diese anfechtbar.

Als wichtige Gründe zählt das AngG in § 26 auf:

  • Untreue des Dienstnehmers, der Dienstnehmerin
  • Vertrauensunwürdigkeit
  • Verstoß gegen das Konkurrenzverbot
  • Verletzung der Arbeitspflicht, verleiten zum Ungehorsam
  • Arbeitsverhinderung durch eine längere Freiheitsstrafe
  • Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen und Verletzungen der Sittlichkeit

Wichtig zu wissen ist: Auch eine unberechtigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis, sofern sie nicht innerhalb von zwei Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten wird. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung erhält der Angestellte oder die Angestellte jedoch einen Abfertigungsanspruch und auch der Anspruch auf eine Urlaubersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub.

Vorzeitiger Austritt

Aber auch eine angestellte Apotheker:in kann das Dienstverhältnis vorzeitig und sofort beenden – dies nennt sich vorzeitiger Austritt nach § 26 AngG. Im österreichischen Recht sind dafür wichtige Gründe vorgesehen, wie Entgeltvorenthaltung (wenn der Arbeitgeber wesentliche Lohnzahlungen verweigert, trotz Mahnung), gesundheitliche Gefährdung (beispielsweise bei Arbeitsplatz-bedingten Erkrankungen, bestätigt durch ärztliches Gutachten und Fristsetzung für Ersatzplatz), Misshandlungen, schwere Ehrverletzungen oder Verleitung zu illegalen Handlungen durch den Dienstgeber.

Liegt ein solcher berechtigter Grund vor und wird die formelle Vorgangsweise (beispielsweise Mahnschreiben, Fristsetzung) eingehalten, endet das Verhältnis fristlos; die Apotheker:in erhält dann Kündigungsentschädigung (Entgelt für die fiktive Frist plus Anwartschaften wie Abfertigung), außer bei reinen Gesundheitsgründen. Ohne gesetzlichen Grund ist der Austritt unberechtigt, was Urlaubsansprüche kosten und Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber auslösen kann.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung ist klar: Während die Kündigung ein geordnetes Ende mit klaren Fristen und Terminen darstellt, bedeutet die Entlassung die sofortige Beendigung aus wichtigem Grund. Gerade im Apothekenbereich mit hohem Verantwortungsniveau und strengen Kollektivvertragsregelungen lohnt es sich, die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Wer seine Fristen einhält, schriftlich korrekt vorgeht und rechtzeitig kommuniziert, erspart sich unnötigen Ärger.



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