Schuldspruch im Botox-Prozess: Freiheitsstrafe und Schadensersatz


Viktoria Gamsjäger

Symbolfoto: Es geht um die Verhandlung von veruntreuten Botox und Hyaluronsäure-Präparaten. Auf dem Bild sieht man das Wiener Landesgericht.
Im Fall um das veruntreute Botox und die Hyaluronfiller kam es nun zu einem Urteil.TARA24

Was laut der Angeklagten aufgrund einer privaten Beziehung zu ihrem Vorgesetzten und einem Arzt begann, erwies sich im Zuge der Zeugenbefragungen als deutlich komplexer als zunächst angenommen: Es war von internen Suchaktionen in der Apotheke die Rede, von der Mitnahme von Arzneimitteln wie Botox und Fillern sowie von einem Schaden von rund 360.000 Euro. Nun liegt in dem Untreueprozess ein Urteil vor.

Der Untreueprozess, der in den vergangenen Monaten mehrfach vertagt wurde, hatte mit immer neuen Details für Aufmerksamkeit gesorgt. Vor Gericht zeigte sich ein komplexes Geflecht aus privaten Beziehungen und dem Arbeitsumfeld. Die Angeklagte PKA sprach von einem Verhältnis mit ihrem damaligen Vorgesetzten, dem Konzessionär der Apotheke, sowie von einer engen Verbindung zu einem Arzt. Für diesen soll sie laut Zeugenaussagen wiederholt Produkte aus der Apotheke mitgenommen haben; ihr ehemaliger Arbeitgeber bestritt wiederholt, eine Affäre mit der Angeklagten gehabt zu haben.

Suchaktion und teure Kleidung

Kolleginnen berichteten von Suchaktionen innerhalb der Apotheke, nachdem Ware verschwunden war. Auffällig sei zudem gewesen, dass die Angeklagte häufig hochpreisige Kleidung getragen habe, die sie laut eigener Aussage von ihrer Schwester geborgt habe. Der ehemalige Arbeitgeber wiederum ging davon aus, dass neben Botox und Hyaluronsäure-Fillern auch weitere Arzneimittel, darunter Propofol, veruntreut worden seien. Insgesamt stand ein Schaden von rund 360.000 Euro im Raum.

Untreue mit hohem finanziellen Schaden

Am 12. Dezember gab es ein Urteil im Botox-Prozess: Die Angeklagte wurde wegen Untreue nach § 153 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand, bei dem jemand fremdes Vermögen missbräuchlich verwendet und dadurch einen Schaden verursacht. In diesem Fall kam zusätzlich § 153 Absatz 3 des StGB zur Anwendung. Dieser sieht eine strengere Beurteilung vor, wenn ein besonders hoher finanzieller Schaden entstanden ist. Das Gericht ging von einer Schadenssumme von mehr als 300.000 Euro aus und wertete die Tat daher als besonders schweren Fall.

Teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten

Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiervon entfallen acht Monate auf einen unbedingten Teil, der zu verbüßen ist, während die restlichen 22 Monate unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt ausgesprochen wurden. Dem am Verfahren beteiligten Privatbeteiligten wurde ein Zuspruch zur Schadensgutmachung eingeräumt.

Zusätzlich ordnete das Gericht einen Verfall von Vermögenswerten in Höhe von 50.000 Euro an. Während der Schuldspruch und das Strafmaß durch Annahme bereits rechtskräftig sind, wurde gegen die Entscheidung über den Verfall der 50.000 Euro Rechtsmittel eingelegt. Dieser Teil des Urteils ist somit noch nicht rechtskräftig.



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