Studienabschluss gefälscht – Was droht?


Redaktion

Ein gefälschter Studienabschluss an sich wird als Delikt ähnlich bewertet wie eine Verkehrsübertretung. Berufsrechtlich sind die Konsequenzen größer.InfiniteStudio/AdobeStock_1059843931

Wer den Studienabschluss fälscht, macht sich strafbar. Erstaunlich gering erscheint das Strafmaß, das dafür gesetzlich vorgesehen ist. Die berufs- und standesrechtlichen Konsequenzen gehen aber weit darüber hinaus.

Ein Thema bewegt aktuell die Apothekenwelt: Ein Apotheker soll seinen Studienabschluss gefälscht haben. Eine Berufsorganisationen geht bereits in die Offensive.

Derartige Fälle tauchten schon in der Vergangenheit auf. 2001 gab es den Fall der damaligen Kabinettschefin des Sozialminister, die ihren Magister-Titel führte, ohne das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben. 2020 fiel in der Schweiz eine Apothekerin auf, die sieben Jahre lang nach Angabe von Kolleginnen und Kollegen „tüchtig und pfiffig“ in der Apotheke gearbeitet hatte, obwohl der Studienabschluss am Computer gebastelt worden war. Eine anstehende Beförderung hatte damals das Kartenhaus einstürzen lassen.

15.000 Euro Strafe

Was passiert aber, wenn Diplome zur Erlangung eines Abschlusses und als Voraussetzung für die Berufsberechtigung gefälscht sind? Geregelt wird ein derartiger Verstoß im Universitätsstudiengesetz (UniSTG) und ist als Verwaltungsübertretung eingestuft. Strafen sind vorgesehen für eine Person, die

1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder

3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt.

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist die Verwaltungsübertretung laut dem Gesetzestext von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Berufsrechtliche Konsequenzen

Eine erste Experteneinschätzung zur aktuellen Situation: „Aus strafrechtlichem Blickwinkel wäre wie folgt denkbar: Wurde ein Universitätsdiplom gefälscht, das für die Vorlage der Aspirantenprüfung notwendig ist, ist dies strafrechtlich möglicherweise als Urkundenfälschung nach § 223 StGB strafbar. Weiters denkbar wäre das Delikt des Betruges nach § 146 StGB, sofern durch dieses Vorgehen irgendjemandem auch ein Schaden entstanden ist.“

Es stehen in einem solchen Fall aber auch berufsrechtliche Konsequenzen an. Das Apothekengesetz sieht bei einem Gesetzesverstoß vor, dass die Berufsberechtigung entzogen wird und erlischt. Für den Betrieb, in dem die betreffende Person beschäftigt ist, sollte es laut Experten keine Konsequenzen haben, außer man könne nachweisen, dass diesen ein sogenanntes Auswahlverschulden im Sinne des § 1315 ABGB trifft und dritten Personen Schäden entstanden wären.

Maßnahmen verschärft

Dass die Fälschung bei der Apothekerkammer auffallen hätten können oder müssen, ist eher fraglich. Grundsätzlich wird die Vorlage von Kopien als ausreichend erachtet. Nur bei Zweifeln an der Echtheit ist die Behörde dazu angehalten, die Vorlage von Originaldokumenten zu verlangen, so die gesetzliche Regelung.

Laut Auskunft der Apothekerkammer ist der Nachweis der Universitäts-Diplome in den letzten Jahren umgestellt worden. Nach heutigem Maßstab sei die Vorlage gefälschter Abschlüsse nicht möglich.



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