Überblick Fortbildungsverpflichtung: 150 Punkte in 3 Jahren


Nadine Tröbitscher

Fortbildungskalender
Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Dauer von 30 Minuten – ohne Pausen und Unterbrechungen.Foto: Zerbor/stock.adobe.com

§ 8 Absatz 4 Apothekerkammergesetz und § 3 der Berufsordnung verpflichten die Apothekerinnen und Apotheker, sich laufend beruflich fortzubilden. Die Fortbildungsrichtlinie, die seit Juli 2024 in Kraft ist, legt fest, dass im Zeitraum von drei Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben werden müssen. Mitarbeitende müssen dafür freigestellt werden. So weit, so bekannt. Doch wie hoch ist der Anspruch und ab wann gibt es die begehrten Punkte?

Apothekerinnen und Apotheker sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass sie die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung erfüllen, heißt es in der Richtlinie. Doch für die Zeit müssen sie freigestellt werden.

Was gilt als Fortbildung?

Von der Österreichischen Apothekerkammer anerkannte und somit akkreditierte oder approbierte Fortbildungen sind:

1. Seminar, Workshop und wissenschaftliche Exkursion,
2. Kongress (Vorträge und fachlicher Austausch),
3. Vortrag,
4. strukturierte interaktive Fortbildung, die mit Unterstützung von elektronischen, audiovisuellen oder visuellen Medien durchgeführt wird (z.B. Live-Webinar),
5. e-Learning, Podcast und Literaturstudium mit Lernerfolgskontrolle.

Aber auch eigene Vortragstätigkeit im Rahmen anerkannter Fortbildungsmaßnahmen oder fachliche Moderation sowie die eigene Autorenschaft, Hospitation, Praktikum und im Ausland absolvierte Fortbildungen, die von einer Apotheker- oder Ärztekammer oder diesen gleichgestellten Institutionen im EWR-Raum, der Schweiz oder Großbritannien anerkannt wurden, bringen Punkte. Ebenso wie die Fortbildung im Rahmen des Selbststudiums von pharmazeutischer oder medizinischer Fachliteratur ohne Lernerfolgskontrolle.

Wie viele Punkte müssen gesammelt werden?

Innerhalb von drei Jahren müssen 150 Fortbildungspunkte erworben werden – mindestens 45 müssen aus Fortbildungen stammen, die von der Kammer anerkannt sind. Davon müssen wiederum 16 Punkte in physischer Präsenz erlernt werden. Maximal 24 Punkte können durch individuell absolvierte Fortbildungen und bis zu 54 Punkte im Selbststudium von Fachliteratur gesammelt werden.

Wofür gibt es einen Punkt?

Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Dauer von 30 Minuten – ohne Pausen und Unterbrechungen. Pro Tag können maximal 20 Fortbildungspunkte erlangt werden. Für das Literaturstudium wird je 7000 Zeichen (inklusive Leezeichen) ein Punkt vergeben und für Vortragstätigkeit vier Punkte pro Fortbildungseinheit.

Wie wird dokumentiert?

Zum Nachweis der Fortbildungen gibt es online über ein persönliches Fortbildungskonto, das von der Kammer zur Verfügung gestellt wird. Zudem müssen die Teilnahmebestätigungen drei Jahre ab Erlangung des Fortbildungszertifikates aufbewahrt werden.

Drohen Konsequenzen?

Apothekerinnen und Apotheker, die die erforderlichen Fortbildungspunkte im Zeitraum von drei Jahren nicht erreichen, müssen nachsitzen und auf Aufforderung der Kammer die fehlenden Fortbildungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Die Nachfrist verkürzt den darauffolgenden Fortbildungszeitraum im entsprechenden Ausmaß.  

Freistellung

Volldienstleistende berufsberechtigte Apotheker:innen haben einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Stunden pro Dienstjahr. Einen Nachweis über den Besuch konkreter Fortbildungsveranstaltungen müssen die Dienstnehmenden nicht erbringen und auch das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit ist fortzuzahlen.

Teildienstleistenden berufsberechtigten Apotheker:innen steht abhängig von ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit eine unterschiedliche Fortbildungsfreistellung zu:

  • gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 20 Stunden: 8 Stunden pro Dienstjahr.
  • gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 24 Stunden: 10 Stunden pro Dienstjahr.
  • gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 28 Stunden: 12 Stunden pro Dienstjahr.
  • gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 32 Stunden: 14 Stunden pro Dienstjahr.
  • gemeldete wöchentliche Normalarbeitszeit von 36 Stunden: 16 Stunden pro Dienstjahr.

Die Fortbildungsfreistellung kann ab Antritt des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden.

Die Fortbildungsfreistellung hat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in zu erfolgen. Kann eine vereinbarte Fortbildungsfreistellung aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, sind dem/der Dienstnehmer:in die Kosten zu ersetzen.

Nicht in Anspruch genommene Fortbildungsstunden aus abgelaufenen Dienstjahren sind, soweit sie nicht verjährt sind, in vollem Ausmaß in Geld auszuzahlen. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Dienstjahres, in dem er entstanden ist.

Apotheker:innen haben nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses bei nachweislicher Teilnahme an von der Kammer akkreditierten oder approbierten Fortbildungsveranstaltungen Anspruch auf Ersatz von Teilnahmegebühren bis maximal 200 Euro brutto pro Dienstjahr.



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