Urlaub: Was gilt?


Nadine Tröbitscher

Urlaubskalender
Pharmazeutische Fachkräfte mit schulpflichtigen Kindern sollten möglichst den überwiegenden Teil des Urlaubs in den Schulferien konsumieren können. Foto: tippapatt/stock.adobe.com

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres. Wie viele Tage Apotheker:innen die Seele baumeln lassen und Energie tanken können, regelt der Kollektivvertrag.

Pharmazeutische Fachkräfte, die im Volldienst tätig sind, haben gemäß Kollektivvertrag „X. Urlaub“ während eines Urlaubsjahres einen Anspruch auf 25 freie Arbeitstage. Dabei entspricht ein Arbeitstag 1/5 der gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Wer 13 vollendete Gehaltskassendienstjahre – Aspirantenzeit nicht eingerechnet – zählt, hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Der erhöhte Urlaub gebührt erstmals in jenem Urlaubsjahr, in welches der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt.

Teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apotheker:innenn steht ein ihrem Dienstausmaß entsprechender aliquoter Teil an freien Tagen zu, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet werden soll. Haben teildienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker:innen ihre Arbeitszeit nicht für bestimmte Wochentage vereinbart, ist mangels abweichender Vereinbarung je Arbeitsjahr und Zehntel bei Berechnung des Urlaubsausmaßes ein Feiertag zu berücksichtigen.

Wer hat Anspruch?

Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Urlaubsjahres im Verhältnis zu der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit im jeweiligen Apothekenbetrieb, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Urlaubsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres.

Urlaub im Einvernehmen

Wann Urlaub gewährt wird, ist zwischen Dienstgebenden und Dienstnehmenden unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit der Dienstnehmenden zu vereinbaren. Dabei ist darauf zu achten, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auch genommen werden kann.

Kolleg:innen mit Kindern haben Vorrang

Pharmazeutische Fachkräfte mit schulpflichtigen Kindern sollten möglichst den überwiegenden Teil des Urlaubs in den Schulferien konsumieren können. Die Urlaubsplanung soll in der Regel innerhalb des ersten Kalendervierteljahres erfolgen.

Kann ein genehmigter Urlaub infolge betrieblicher Notwendigkeit nicht angetreten werden, sind Dienstnehmenden alle dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen. Gleiches gilt bei Urlaubsunterbrechung im Interesse des Apothekenbetriebes.

Arbeiten tabu

Während des Urlaubes dürfen Dienstnehmende nur mit Genehmigung von Dienstgebenden in anderen Betrieben arbeiten. Eine Nichtbeachtung berechtigt zur fristlosen Entlassung, sofern Urlaubsende und Ende des Dienstverhältnisses nicht zusammenfallen.



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