Das ausnahmslose Verbot des Einfrierens von Eizellen ohne medizinischen Grund ist laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Ein möglicher sozialer Druck auf Frauen sei kein ausreichender Grund für das Verbot, auch würden keine ethischen Probleme durch das sogenannte „Social Egg Freezing“ entstehen. Da dafür mehrere Neuregelungen nötig sind, wird das Verbot erst am 1. April 2027 aufgehoben, teilt der VfGH mit.
„Social Egg Freezing“ bezeichnet das vorsorgliche Einfrieren von unbefruchteten Eizellen ohne medizinischen Grund. Es ermöglicht Frauen ihren Kinderwunsch zeitlich hinauszuzögern, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Partners oder dem Wunsch nach einer späteren Familienplanung.
Der VfGH hatte im Juni 2025 über das Thema verhandelt. Dem Fortpflanzungsmedizingesetz zufolge dürfen Eizellen aktuell nur für eine künftige medizinisch unterstützte Schwangerschaft entnommen werden, wenn „ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann“.
Kinderwunsch ist Grundrecht
„Der Wunsch, ein Kind zu haben und daher eine natürliche oder medizinisch unterstützte Methode der Fortpflanzung zu verwenden, ist Teil des Privatlebens und damit ein Grundrecht“ nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, hieß es seitens des VfGH. Es dürfe nur beschränkt werden, wenn es beispielsweise zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer notwendig ist.
Die Aufhebung der Bestimmung im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) tritt am 1. April 2027 in Kraft.
Beim „Social Egg Freezing“ für eine spätere In-vitro-Fertilisation mit Keimzellen des Partners würden sich keine ethischen und moralischen Probleme ergeben. Gesundheitliche Risiken könnten „mit weniger einschneidenden Mitteln als einem ausnahmslosen Verbot“ gemindert werden. So wurden in der Verhandlung etwa Altersgrenzen vorgeschlagen.
Die Bundesregierung hatte damit argumentiert, dass Frauen weder durch Erwartungen der Gesellschaft noch ihres Arbeitgebers unter Druck gesetzt werden sollen, ihren Kinderwunsch durch „Social Egg Freezing“ auf später zu verschieben. Möglicher sozialer Druck ist für den VfGH aber kein ausreichender Grund für ein absolutes Verbot.
Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie Altersgrenzen denkbar
Der Gesetzgeber könne flankierende Maßnahmen – etwa Regelungen über die Bewerbung der Methode – einführen. Auch könnten Aufklärungs- und Beratungspflichten oder Altersgrenzen geboten sein. Zudem müssten das „Social Egg Freezing“ und die medizinisch indizierte Entnahme von Eizellen rechtlich nicht völlig gleich behandelt werden.
In der aktuellen Information des VfGH heißt es: Für eine verfassungskonforme Rechtslage sind jedenfalls mehrere Neuregelungen nötig. Der VfGH hat daher verfügt, dass § 2b Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz bis 31. März 2027 in Kraft bleibt.
APAMED
