„Haben Sie dafür ein Rezept?“ Diesen Satz kennen alle, die in einer Apotheke arbeiten. Ist dies nicht der Fall, dürfen Apotheker:innen in Notfällen auch rezeptpflichtige Medikamente abgeben. Mit dem sogenannten „Notfall-paragraphen“ gehen jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. Welche Pflichten damit verbunden sind und worauf bei der Packungsgröße zu achten ist? Wir haben es uns für euch angeschaut.
Der sogenannte „Notfallparagraph“ ist im Rezeptpflichtgesetz (RezPG) verankert. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz von 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung.
In § 4 RezPG finden sich allgemeine Informationen über die Gültigkeitsdauer von Rezepten sowie die Regelung der Wiederholungsgebote und Abgabemodalitäten von rezeptpflichtigen Arzneimitteln. So heißt es beispielsweise in Absatz 1: „Ein Rezept verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.“
Der „Notfallparagraph“
In Absatz 6 findet sich der eigentliche „Notfallparagraph“ und lautet wie folgt:
(6) Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.
Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten
Apotheker:innen sind durch die Verpflichtung zur Arzneimittelversorgung (Apothekenbetriebsordnung, ABO) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in besonderen Notfällen ein rezeptpflichtiges Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben.
ABO § 1 Absatz 1: Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Die Beurteilung des Notfalles ist vom Apotheker vorzunehmen und richtet sich individuell nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Als Kriterien für die Beurteilung werden die Erreichbarkeit eines Arztes, die Dringlichkeit der Abgabe und die Art des Arzneimittels (beispielsweise im Hinblick auf eine Dauermedikation oder Missbrauchspotential) genannt.
Ein Patient, der ein Arzneimittel dringend benötigt, darf nicht unversorgt bleiben!
Die Bestimmung des „Notfallparagraphen“ war bereits in der Stammfassung des RezPG enthalten und beruht auf einem im parlamentarischen Ausschuss einstimmig angenommen Abänderungsantrag. Auch die ABO aus 1934 enthielt in § 15 die Berechtigung für den Apotheker, „zum Zwecke der Leistung erster Hilfe die von ihm für zutreffend erachteten Mittel abzugeben, auch wenn deren Abgabe sonst an die ärztliche Verschreibung gebunden ist.“
Einen direkten Paragraphen, der die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ganz ohne Rezept erlaubt, wie es in Österreich der Fall ist, gibt es beispielsweise in Deutschland für Apotheken nicht.
