Entlohnung der Advents-Samstage


Viktoria Gamsjäger

Symbolbild: Christbaumkugeln aus Tabletten und Kapseln geformt hängen an einem weißen Ast aus Kreide gezeichnet.
Bei Diensten an Einkaufssamstagen gilt es Lagezuschläge zu beachten.Lyudmila/ AdobeStock_543971411

Die Adventszeit zählt zu den arbeitsintensivsten Wochen des Jahres, gerade in Österreichs Apotheken. Viele Standorte verlängern ihre Öffnungszeiten an den vier Einkaufs-Samstagen. Doch wie wird diese zusätzliche Arbeit eigentlich entlohnt? Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte und PKAs regelt die Vergütung an verkaufsoffenen Samstagen klar. 

Ein verkaufsoffener Samstag (auch „langer Samstag“ genannt) ist in Österreich eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der normalen Samstagsöffnungszeit für Geschäfte (grundsätzlich bis 18:00 Uhr), bei der Verkaufsstellen – insbesondere im Advent (die vier Advent-Samstage vor dem 24. Dezember) bis maximal 18:00 Uhr geöffnet bleiben dürfen, um erhöhte Einkaufsbedürfnisse (Weihnachtsgeschäfte, Tourismus) zu bedienen. Diese Regelung basiert auf dem Öffnungszeitengesetz 2003 (§ 1 bis 3), das bundesweit Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr und Samstag 6 bis 18 Uhr erlaubt. Im Handel beziehungsweise auch bei den Apothekenbetrieben führt das zu betrieblichen Pflichten mit Zuschlägen.

Neuregelung 2023

Die Vergütung für Arbeit an Advents-Samstagen, regulären Samstagen sowie an Feiertagen – insbesondere am 8. Dezember – wurde für pharmazeutische Fachkräfte durch eine Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Apothekerverband und dem Verband Angestellter Apotheker im Jahr 2023 neu festgelegt. Grundlage dafür ist die Fassung des Kollektivvertrags für pharmazeutische Fachkräfte (KV) vom 1. Jänner 2013. Für PKA und Apothekenhilfskräfte gelten weiterhin die bestehenden Bestimmungen des PKA-Kollektivvertrags. Die folgenden Regelungen wurden zwischen den Kollektivvertragspartnern abgestimmt.

Einkaufs-Samstage im Advent

Pharmazeutische Fachkräfte

Nach Art. IV Abs. 4a Apotheker-KV dürfen angestellte Apotheker:innen an verkaufsoffenen Samstagen bis spätestens 18:00 Uhr eingesetzt werden. Während der Advents-Samstage besteht eine Dienstverpflichtung entsprechend den betrieblichen Anforderungen. Bei mehreren Dienstverhältnissen müssen Arbeitgeber:innen gemeinsam mit der betroffenen Person eine faire Aufteilung der Samstagsdienste festlegen, um eine regelmäßige Rotation zu gewährleisten.

Innerhalb eines Achtwochenzeitraums dürfen Apotheker:innen höchstens an vier Samstagnachmittagen nach 13:00 Uhr arbeiten – vorausgesetzt, dass im Gegenzug ebenso viele Samstage vollständig frei bleiben.

Für Arbeit an verkaufsoffenen Samstagen zwischen 12:00 und 18:00 Uhr steht pharmazeutischen Fachkräften ein Lagezuschlag von 75 Prozent auf den jeweiligen Grundstundenlohn zu (Art. VI Abs. 4), sofern die Apotheke an diesen Nachmittagen geöffnet hat.

Der Grundstundenlohn beträgt:

  • 1/172 des Vollzeitgehalts für Angestellte, die bei der Gehaltskasse als Vollarbeit gemeldet sind
  • 1/160 des Vollzeitgehalts für jene, die nicht als Vollarbeit gemeldet sind

Ein allfälliger Überstundenzuschlag entfällt, da der Lagezuschlag diesen bereits einschließt – eine Kumulierung von Zuschlägen ist ausgeschlossen. Statt einer Auszahlung kann auch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,75 vereinbart werden.

PKA und Apothekenhilfspersonal

Laut Art. IV Abs. 11 PKA-KV und den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) dürfen Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Achtwochenzeitraums an maximal vier Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden, wenn die restlichen Samstage vollständig arbeitsfrei bleiben.

Für die während zusätzlicher Adventöffnungszeiten geleistete Arbeit erhalten PKA und Apothekenhilfskräfte gemäß Art. VI Abs. 3 PKA-KV einen Lagezuschlag von 75 Prozent auf die Grundstunde, die bei Volldienst mit 1/160 des Bruttomonatsentgelts berechnet wird.

Kommt es zur Überschreitung:

  • der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (im Durchschnitt, sofern ein Durchrechnungszeitraum nach Art. IV Abs. 6 vereinbart wurde) oder
  • der täglichen Normalarbeitszeit von 8 bzw. 9 Stunden, steht zusätzlich ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent zu.

Für reguläre Samstage (nicht im Advent) gilt zwischen 12:00 und 20:00 Uhr ein Lagezuschlag von 50 %. Bei Teilzeitkräften wird Mehrarbeit mit einem 25-prozentigen Mehrarbeitszuschlag abgegolten (§ 19d Abs. 3a AZG), sofern keine Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1 im vorgesehenen Zeitraum erfolgt. Die Grundstunde für Mehrarbeit errechnet sich dabei mit 1/173 des Monatsentgelts bei Volldienst.

Feiertag 8. Dezember

Der 8. Dezember (Mariä Empfängnis) ist in Österreich ein gesetzlicher Feiertag (§ 1 Feiertagsruhegesetz), an dem grundsätzlich kein Handel (außer Bäckereien, Tankstellen, Blumenläden) öffnen darf. Hier ist auch eine generelle Öffnung für Apotheken nicht vorgesehen. Apotheken dürfen lediglich dann offenhalten, wenn dies durch geltende Betriebszeitenregelungen, Bereitschaftsdienstverordnungen oder durch einen individuellen Bescheid erlaubt ist. Für Tätigkeiten am Feiertag gelten die üblichen Feiertagsregelungen.

Pharmazeutische Fachkräfte

Apotheker:innen und Aspirant:innen, die am 8. Dezember oder an anderen verkaufsoffenen Feiertagen arbeiten, erhalten zusätzlich zum Feiertagsentgelt (volle Entgeltfortzahlung für das gemeldete Dienstmaß) ein Feiertagsarbeitsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus:

  • dem Grundstundenlohn (1/160 des Vollzeitgehalts; Art. V Abs. 3 lit. a Apotheker-KV)
  • einem Lagezuschlag von 100 % (Art. VI Abs. 4)

Wenn Überstunden anfallen, beträgt auch hierfür der Zuschlag 100 Prozent. Dieser ersetzt den Lagezuschlag, sodass insgesamt jedenfalls ein Zuschlag von 100 Prozent gebührt. Auch hier kann statt Bezahlung Zeitausgleich 1:2 vereinbart werden.

PKA und Apothekenhilfspersonal

Für PKA und Apothekenhilfskräfte gilt nach Art. VI Abs. 2 PKA-KV an Feiertagen:

  • Grundstundenlohn (1/160 des Monatsentgelts bei Volldienst)
  • 100 Prozent Lagezuschlag

Bei Überschreitung der Wochen- oder Tagesarbeitszeit kommen zusätzlich 50 Prozent Überstundenzuschlag hinzu. Teilzeitbeschäftigte erhalten bei Mehrarbeit wiederum den gesetzlich vorgesehenen 25-prozentigen Zuschlag, sofern kein Zeitausgleich erfolgt. Die Berechnung der Mehrarbeitsgrundstunde erfolgt auch hier mit 1/173 des Monatsentgelts.



Newsletter

Bleiben Sie stets informiert!