Der Gesamtvertrag regelt in Österreich die Abgabe von sogenannten „Sonstigen Mitteln“ durch Apotheken auf Rechnung der Krankenversicherung. Zu den „Sonstigen Mitteln“ zählen unter anderem auch Inhalationshilfen – diese werden gerade bei Kindern oder Lungenkranken häufig verordnet. Um das Vorgehen bei der Abgabe zu festigen, wollen wir in unseren Praxis-Tipps noch einmal auf die Besonderheiten eingehen.
Der Vertrag (Apothekergesamtvertrag) wird zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Apothekerkammer geschlossen und legt zentrale Details zur Preisbildung, Abrechnung und Kostenübernahme fest.
Für Apotheken bedeutet es, dass diese Mittel gemäß den festgelegten Preisen und Regeln des Gesamtvertrags an Versicherte ausgeben werden können. Die Krankenkassen oder der Hauptverband übernehmen dabei die Kosten und regeln die Abrechnung mit den Apotheken. So soll ein geordneter, rechtlich abgesicherter Ablauf zwischen Apotheken und den Sozialversicherungsträgern gewährleistet werden.
Da es sich bei den Produkten um keine Arzneimittel handelt, gelten andere Regeln. Auf diese wollen wir in diesem Praxis-Tipp eingehen: Die Kategorie der „Sonstigen Mittel“ umfasst unter anderem Verbandmaterialien, Mittel zur Applikation, Desinfektionsmittel und Heilnahrung. Der Hauptverband gibt im Gesamtvertrag Anlage II (GVII) den Apotheken bekannt, welche Mittel ohne chefärztliche Bewilligung (frei verschreibbar) oder nur mit einer solchen Bewilligung auf ein Rezept abgegeben werden dürfen.
Wichtig: Alter des Patienten und Kompatibilität
Bei Inhalationshilfen handelt es sich um Vorschaltkammern bzw. Spacer, die ein leichteres Inhalieren ermöglichen. Sie werden häufig bei Kindern oder Lungenkranken verschrieben, um eine bestmögliche inhalative Therapie sicherzustellen. Der verschreibende Arzt vermerkt auf dem Rezept die entsprechende Marke der Inhalationshilfe – abhängig vom Alter des Patienten und vom verwendeten Inhalator (Kompatibilität mit dem Dosieraerosol).
Je nach verwendetem Inhalator und dem Alter des Patienten werden unterschiedliche Inhalatoren und Mundstücke (z.B. Maske für Kleinkinder, Mundstück für ältere Kinder oder Erwachsene) ausgewählt, um eine optimale Wirkstoffaufnahme sicherzustellen.
- Inhalationshilfen
- Rezeptzeichen: S („Sonstige“: Einhebung einer RG)
- Kassenzeichen im Warenverzeichnis I: A2
- 4. Alphabet: Mittel gemäß GV-Anlagen II u. III
- teilweise auch im Warenverzeichnis III unter „erste Hilfe” (EH) gelistet
- im GVII mit „X-gekennzeichnete” können ohne vorherige Bewilligung abgegeben werden
- eine Rezeptgebühr (inkl. Arzneispezialität: zwei RG)
- Abgabe auf einem Kassenrezept gemeinsam mit Arznei
- Ausnahme: Facharzt für Kinderheilkunde („Substanz vorhanden“)
Prinzipiell hat die Verschreibung auf einem Kassenrezept zu erfolgen, und eine chefärztliche Bewilligung ist erforderlich. Pro Packung ist von der Apotheke eine Rezeptgebühr (RG) einzuheben.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in Anlage II des GV vermerkt und hängen vom jeweiligen Krankenversicherungsträger ab. Ein „X“ in der Liste kennzeichnet, dass eine Abgabe der Inhalationshilfe ohne vorherige Bewilligung im gesamten Bundesgebiet zulässig ist. Wichtig ist, dass die Inhalationshilfe gemeinsam mit der zur Inhalation bestimmten Arznei verschrieben wird.
Fachärzte für Kinderheilkunde können anstelle einer konkreten Arznei auch den Vermerk „Substanz vorhanden“ auf das Rezept setzen. Damit kann die Inhalationshilfe allein auf Kassenkosten abgegeben werden – dies gilt laut GV II ausschließlich für Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Beispiel-Rezept
Rp./
Dosieraerosol + Vorschaltkammer, rosa Maske, ab 5 Jahren
(Annahme: Artikel ist im GV II gelistet, Dosieraerosol: Green Box, Patient: ÖGK)
Wird auf einem bundeseinheitlichen Rezept ein Dosieraerosol mit einer Vorschaltkammer verordnet, ist zu prüfen, ob die Inhalationshilfe auf Kassenkosten abgegeben werden darf. Im Arbeitsbehelf zu GVII ist ersichtlich, welche Inhalationshilfen der verschiedenen Hersteller erstattungsfähig sind. Dabei spielt auch die Versicherung des Patienten eine Rolle.
Vor der Zusammenlegung zur ÖGK gab es große Unterschiede bei den Inhalationshilfen und welche Kasse die Kosten übernommen hat – so erstattete die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) bestimmte Spacer nicht, während die NÖGKK diese vergütete. Mit Stand 2025 sind kaum Unterschiede zwischen den Kassen in der Liste des GV II zu erkennen. Dennoch sollte immer genau kontrolliert werden, welches „Sonstige Mittel“ abgegeben wird.
Im oberen Beispiel können das Dosieraerosol und die Inhalationshilfe anhand des bundeseinheitlichen Rezeptes abgegeben werden. Die Apotheke hebt dafür zwei RG ein. Eine RG für die Arzneispezialität und eine für die Vorschaltkammer.
Bei einem Wahlarztrezept gilt es zusätzlich zu beachten: Bei der Arznei muss es sich um eine „Green Box“-Spezialität handeln, damit die Abgabe ohne vorherige Bewilligung möglich ist!