Die RPI 2024 wurde nach langen Verhandlungen entschärft und birgt nun weniger finanzielle Gefahren für Apotheken. Die Nullretax ist vom Tisch und es wurde eine Bagatellgrenze von 3 Euro eingeführt. Die grundsätzliche Regelung zur Abgabe der billigsten namensgleichen Arzneispezialität und der Bevorzugung des EKO bleibt aber bestehen.
Wie bereits beim APOkongress angekündigt, konnte von der Apothekerkammer eine Neuregelung der Parallelimporte-Richtlinie mit den Sozialversicherungsträgern verhandelt werden. “Die nun vorliegende Lösung, die für öffentliche Apotheken und hausapothekenführende Ärzte gilt, ist inhaltlich eindeutiger, verständlicher und, was besonders wichtig ist: Sie ist für die Apothekerinnen und Apotheker praktikabel”, so die Kammer in einer Aussendung. Die Nullretaxierung gehört nun der Vergangenheit an und generell wurden die Regelungen vereinfacht, bürokratische Hürden abgebaut und “unverhältnismäßige Sanktionen” entschärft.
Die wichtigsten Punkte der Neuregelung:
- Wahlfreiheit im Erstattungskodex (EKO): Apotheken behalten die Freiheit, zwischen Direkt- und Parallelimporten zu wählen, sofern beide im EKO gelistet sind.
- Vorrang des EKO: Der Erstattungskodex bleibt vorrangig. Auf die „No-Box“ darf nur ausgewichen werden, wenn kein EKO-gelistetes Präparat verfügbar ist.
- Ökonomiegebot außerhalb EKO: Ist nur die „No-Box“ verfügbar, muss weiterhin das günstigste verfügbare Präparat abgegeben werden.
- Neue Regelung zu Sanktionen: Bisher führte ein Verstoß gegen die Vorgaben zum vollständigen Entfall des Vergütungsanspruchs („Nullretaxation“). Künftig wird differenziert: Wird eine nicht im EKO gelistete Arzneispezialität (ASP) abgegeben, obwohl eine entsprechende EKO-ASP verfügbar ist, erfolgt ein Abzug in Höhe von 30 % vom Kassenverkaufspreis (KVP) der tatsächlich abgegebenen ASP. Laut Sozialversicherung entspricht dies dem durchschnittlichen finanziellen Nachteil durch die Nichteinhaltung des Preismodells. Wird innerhalb der „No-Box“ eine teurere anstelle der günstigsten verfügbaren ASP abgegeben, erfolgt die Erstattung nur bis zur Höhe des KVP der günstigsten ASP. Zusätzlich erfolgt ein Abzug in Höhe der Preisdifferenz zwischen der abgegebenen und der günstigsten ASP – mit einer Deckelung von 35 €.
- Erleichterungen beim Nachweis der Nichtverfügbarkeit: Bis zum Jahresende genügt ein einzelner Nachweis, „kontingentiert“ ist mit „nicht verfügbar“ gleichzusetzen.
Ebenfalls neu ist die Einführung einer Bagatellgrenze. Bei einer Preisdifferenz von weniger als 3 € zur günstigsten Arzneispezialität wird auf eine Rückforderung bzw. einen Abzug seitens der Krankenkassen verzichtet.
Für den Nachweis der Nichtverfügbarkeit ist es das Ziel der Apothekerkammer, einen volldigitalisierten Prozess zu implementieren, der eine automatisierte Erfassung ermöglicht und die Kontingentierung / Nichtverfügbarkeit für alle Großhändler dokumentiert, mit denen die Apotheke in ständiger Wirtschaftsbeziehung steht. Angepeilt ist die Umsetzung für Anfang 2026.
Wer aktuell noch Retaxationen vorliegen hat, die vor dem 1. Mai beanstandet wurden, soll diese auf Empfehlung der Apothekerkammer wie bisher mit einer Nichtlieferfähigkeitsbestätigung erneut einreichen.