Anfang Dezember sorgte ein Schreiben in vielen Apotheken für Aufsehen: Ein Couponing-Angebot zu Wegovy stellt einen zeitlich befristeten Fixpreis in Aussicht und wirft zugleich rechtliche Fragen bezüglich der Vorgaben zur Arzneimittelwerbung auf. Darüber hinaus kamen Bedenken zu möglichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Aktion auf.
In dem per E-Mail übermittelten Informationsschreiben wurden Apothekenteams darüber informiert, dass Kundinnen und Kunden im Zeitraum von 15. Dezember 2025 bis 15. März 2026 beim Kauf bestimmter Wegovy-Packungen von einem Fixpreis von 180 Euro profitieren können. Konkret umfasst die Aktion die Stärken Wegovy 0,25 mg, 0,5 mg und 1 mg, jeweils mit Angabe der entsprechenden Pharmazentralnummer. Eine Teilnahme an der Aktion ist nur möglich, sofern das Kassasystem mit dem Apoverlag Couponing-System verknüpft ist.
Auch die Preise schmelzen
Mit den Worten: „Trennen Sie die Allonge inkl. QR-Code ab und überraschen Sie Ihre Kundinnen und Kunden mit einem SOFORT-Rabatt!“, wird die Aktion beworben. Der Coupon selbst ist als abtrennbarer Gutschein gestaltet und soll direkt für die Kundinnen und Kunden abgebucht werden, um einen Sofortrabatt zu ermöglichen. Weiters heißt es in der Aussendung: „Mit Wegovy können die Kilos schmelzen. Und die Preise.“
Ist das rechtlich erlaubt?
„Ist diese Art der Werbung rechtlich erlaubt?“, fragten sich demnach viele Apothekerinnen und Apotheker als sie diese Rabattaktion in den Händen hielten. Denn laut Arzneimittelgesetz (AMG) und Berufsordnung ist eine Bewerbung von Arzneimitteln mit Rabatten, Aktionspreisen und Stattpreisen verboten (Broschüre: Apothekenwerbung – Was ist erlaubt? Stand Oktober 2021, ÖAK). Das AMG verbietet generell jede Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten oder für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, heißt es weiter in der Broschüre.
Rechtsmeinung der Apothekerkammer
Aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (ÖAK) ist diese Aktion folgendermaßen zu beurteilen: „Die Bewerbung dieser Rabattaktion gegenüber Kunden (Anm. Redaktion: Laienwerbung) wäre zweifelsfrei verboten, sowohl aufgrund des generellen Laienwerbeverbots für rezeptpflichtige Arzneimittel gem. § 51 Abs. 1 AMG sowie aufgrund des Verbots der Preiswerbung für Arzneimittel gem. § 18 Abs. 3 Z 5 Berufsordnung.“
„Es ist jedoch zulässig, Rabatte zu gewähren (auch für rezeptpflichtige Arzneimittel). Für Arzneimittel gelten behördlich festgelegte Höchstpreis-grenzen, welche nicht überschritten werden dürfen, aber durchaus unterschritten werden können“, heißt es in der Stellungnahme der ÖAK.
Unzulässig wäre hingegen eine Rabattierung der Rezeptgebühr, bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (vgl. § 6 Apothekergesamtvertrag).
Auf Nachfrage, ob die Aktion mit dem Coupon nach § 53 Abs. 3 AMG („Die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder von Gutscheinen dafür ist unzulässig. Ebenso ist die Durchführung von Gewinnspielen unzulässig, sofern diese in einem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen“) zu werten sei, führt die Apothekerkammer aus: „Die Bestimmung des § 53 Abs. 3 AMG betrifft jedoch auch die Laienwerbung und gegenüber Kunden wäre – wie ausgeführt – ohnehin jegliche Werbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten verboten.“
Rabatte gewähren, aber nicht bewerben
Kurz gesagt: Apotheken dürfen Rabatte gewähren, aber nicht bewerben. Die Aktion ist nach dem Verständnis der ÖAK darauf ausgelegt, dass Kunden erst bei einem Kauf von der Rabattierung erfahren („… überraschen Sie Ihre Kundinnen und Kunden mit einem SOFORT-Rabatt!“).
Keine Konsequenzen für teilnehmende Apotheken
„Sofern das so gehandhabt wird und der Rabatt nicht durch die Apotheke beworben wird, ist die Aktion und die Gewährung des Rabatts aus unserer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden“, teilt die ÖAK auf Nachfrage mit.
