Abgabemodalitäten von Arzneispezialitäten


Viktoria Anderle

Symbolbild: Ein Rezept wird übergeben in der Apotheke.
Das Rezeptpflichtgesetz regelt den Inhalt ärztlicher Verschreibungen für rezeptpflichtige Arzneimittel.gpointstudio/ AdobeStock_143926500

Nicht jedes Rezept ist im Apothekenalltag eindeutig ausgestellt. Mal fehlt die Wirkstärke, mal die Packungsgröße. Manchmal wird sogar eine Packung verschrieben, die es gar nicht gibt. Auch eingeschränkte Lieferbarkeiten sorgen für zusätzliche Herausforderungen. Doch was ist in solchen Fällen erlaubt, wann braucht es Rücksprache und wie sieht die korrekte Abgabe laut Gesamtvertrag eigentlich aus?

Prinzipiell dürfen Apotheken Arzneispezialitäten auf Kassenkosten nur entsprechend § 7 des Gesamtvertrags (GV Anlage I) auf Grundlage eines gültigen bundeseinheitlichen Kassenrezeptes abgeben. Gerade in Zeiten häufiger Lieferengpässe ist es wichtig zu wissen, welche Packungsgrößen abgegeben werden dürfen, wann ein Austausch möglich ist und wie bei unklaren Verordnungen vorzugehen ist. Besonders relevant sind dabei die Regelungen rund um den Erstattungskodex (EKO) und das Warenverzeichnis (WVZ).

Grundlage bildet das WVZ, das grundsätzlich alle Arzneispezialitäten umfasst. Arzneispezialitäten, die nicht im EKO gelistet sind, werden dort als sogenannte „No Box“-Präparate mit dem Kennzeichen „N“ geführt. Der EKO selbst gliedert sich in Green-, Yellow- und Red-Box-Präparate.

Abgabe wie Angabe

Der einfachste Fall liegt vor, wenn die verordnete Arzneispezialität mit genau der angegebenen Wirkstärke, Packungsgröße und Mengenangabe verfügbar ist wie sie verschrieben wurde.

Dann gilt:

  • Abgabe genau laut Rezept
  • verordnete Packungsgröße und Wirkstärke müssen eingehalten werden

Keine Packungsgröße angegeben

In der Praxis kommt es häufig vor, dass zwar die Arzneispezialität verordnet wurde, aber keine konkrete Packungsgröße angegeben ist – oder nur Angaben wie „OP I“, „große Packung“ oder „Kurpackung“.

Dann muss unterschieden werden, ob das Präparat im EKO gelistet ist oder nicht. Prinzipiell sind IND-Vermerke und Facharztbindungen auf einem bundeseinheitlichen Rezept Sache des/der Verschreibenden. Die Apotheke muss diese Einhaltung nicht kontrollieren.

Präparate im EKO

Bei EKO-Präparaten gilt:

  • maßgeblich sind nur die im EKO enthaltenen Packungen
  • No-Box-Packungen außerhalb des EKO dürfen nicht berücksichtigt werden

Ohne Mengenangabe ist grundsätzlich die kleinste im EKO enthaltene Packung abzugeben (G-, Y-, R-Box).

Präparate außerhalb des EKO

Ist das Präparat nicht im EKO gelistet, gilt: Nur eine Abgabe der kleinsten im WVZ angeführten Packung wird übernommen.

Mehrere Packungen ohne genaue Mengenangabe

Besonders knifflig wird es bei Angaben ohne konkrete Stückzahl oder Packungsgröße (beispielsweise OP II, OP III). Dann erfolgt die Berechnung anhand der kleinsten im EKO gelisteten Packung. Existiert dort keine entsprechende Packung, wird auf das WVZ zurückgegriffen.

Die verordnete Menge wird durch Multiplikation mit dem Inhalt der kleinsten Packung ermittelt. Anschließend ist jene Kombination abzugeben, mit der die verordnete Gesamtmenge mit möglichst wenigen Packungen erfüllt wird.

Gerade hier muss in der Praxis aufgepasst werden, insbesondere bei Lieferengpässen.

Nicht vorhandene Packungsgröße

Hat der Arzt beziehungsweise die Ärztin eine Packungsgröße verschrieben, die es im WVZ nicht gibt (nicht existiert), muss die verordnete Menge mit möglichst wenigen passenden Packungen aus dem EKO erfüllt werden. Ist das Präparat nicht im EKO gelistet, erfolgt die Abgabe anhand der Packungen aus dem WVZ. 

Ist beispielsweise eine Spezialität in einer Stückzahl von zehn Tabletten verschrieben und die kleinste im EKO gelistete Menge sind 21 Tabletten, dürfen diese expediert werden.

Nicht lieferbare Packungen

Größere Packung nicht lieferbar

Ist die verordnete größere Packungsgröße nachweislich nicht lieferbar, dürfen stattdessen kleinere Packungen abgegeben werden.

Dabei gilt:

  • maximal zwei kleinere Packungen aus dem EKO
  • ist das Präparat nicht im EKO gelistet: maximal zwei kleinere Packungen aus dem WVZ
  • die ursprünglich verordnete Gesamtmenge darf nicht überschritten werden

Gerade bei Lieferengpässen ist dieser Fall derzeit besonders häufig. Achtung in diesem Fall sind zwei Rezeptgebühren einzugeben.

Nur größere Packung lieferbar

Schwieriger wird es umgekehrt: Wurde eine kleinere Packung verschrieben und ist nur eine größere Packung verfügbar, darf diese grundsätzlich nicht einfach abgegeben werden.

In diesem Fall gilt:

  • Rücksprache mit dem Krankenversicherungsträger erforderlich (Bewilligung)
  • ohne Bewilligung keine automatische Abgabe der größeren Packung

Gerade hier ist Vorsicht wichtig, da es sonst zu Retaxierungen kommen kann.

Arzneispezialität überhaupt nicht lieferbar

Kann die verordnete Arzneispezialität überhaupt nicht beschafft werden, darf nach Weisung des Verschreibenden eine andere Arzneispezialität abgegeben werden. Der Vermerk der Nichtlieferbarkeit hat am Rezept zu erfolgen und auch die Anweisung des Arztes muss dort dokumentiert werden. Am einfachsten ist es hier ein neues Rezept ausstellen zu lassen.

Fehlende Arzneiform

Fehlt auf dem Rezept die Arzneiform und kann diese auch nicht aus Dosierung, Gebrauchsanweisung oder sonstigen Angaben eindeutig abgeleitet werden, muss zunächst versucht werden, Rücksprache mit dem Arzt beziehungsweise der Ärztin zu halten.

Ist keine Rücksprache möglich, müssen Apotheker:innen prüfen, ob sich die Arzneiform beispielsweise aus Arztbriefen oder bisherigen Verordnungen ergibt. Kann die Arzneiform dennoch nicht geklärt werden, gilt laut Gesamtvertrag:

  • Abgabe der kostengünstigsten oralen Arzneiform aus dem EKO
  • falls keine entsprechende Arzneiform im EKO enthalten ist: kostengünstigste orale Arzneiform aus dem WVZ

Wichtig: Die Entscheidung muss am Rezept vermerkt werden und mit einer Paraphe bestätigt werden.

Fehlende Wirkstärke

Wurde eine Arzneispezialität verordnet, jedoch keine Wirkstärke angegeben, muss zunächst versucht werden, die richtige Stärke zu klären. Etwa durch Rücksprache mit dem Arzt, der Ärztin oder anhand vorhandener Informationen.

Kann die Stärke nicht eindeutig geklärt werden, gilt prinzipiell:

  • vergütet wird die Abgabe der kleinsten Packung aus dem EKO mit dem geringsten Wirkstoffgehalt
  • ist das Präparat nicht im EKO enthalten: Abgabe der kleinsten Packung aus dem WVZ mit dem geringsten Wirkstoffgehalt

Gerade bei Arzneispezialitäten mit mehreren Wirkstärken ist hier besondere Vorsicht notwendig.

Immer am Rezept vermerken

Nicht vergessen werden darf, dass die tatsächliche Abgabe am Rezept entsprechend vermerkt werden und mit einer Paraphe bestätigt muss. Das betrifft insbesondere Abweichungen von der ursprünglichen Verordnung beziehungsweise abgegebene Ersatzpackungen.



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