Substitutionsverschreibungen gehören zu den Rezepten, bei denen in der Apotheke besonders genau hingesehen werden muss. Wann braucht es eine Vidierung, wie lange sind Dauer- beziehungsweise Einzelverschreibungen gültig und was ist noch zu beachten? Gerade weil es sich um Suchtgiftverschreibungen handelt, sind die gesetzlichen Vorgaben streng.
Substitutionsverschreibungen spielen im Rahmen der Opioid-Substitutionstherapie (OST) eine zentrale Rolle. Da Opioidabhängigkeit als chronische Erkrankung gilt, ist häufig eine langfristige beziehungsweise dauerhafte Therapie notwendig. In der Apotheke gibt es bei diesen Rezepten einiges zu beachten, da es sich um Suchtgiftverschreibungen mit speziellen gesetzlichen Vorgaben handelt.
Die rechtlichen Grundlagen zu Substitutionsdauer- und einzelverschreibungen finden sich vor allem in § 21 der Suchtgiftverordnung (SVO) sowie in den weiterführenden Informationen der Pharmazeutischen Gehaltskasse.
Substitutionsdauerverschreibungen
Die Dauerverschreibung gilt im Rahmen der OST als Regelfall. Sie dient der fortlaufenden Versorgung mit dem Substitutionsmittel.
Worauf in der Apotheke zu achten ist:
- verpflichtendes Substitutionsformular mit Suchtgiftvignette
- Kennzeichnung als „Substitutions-Dauerverschreibung“ im dafür vorgesehenen Feld
- genauer Abgabemodus und Gebrauchsanweisung verpflichtend
- Gültigkeit maximal ein Monat (31 Tage)
Die verschreibende Person legt den Beginn der Geltungsdauer fest. Der Beginn muss noch vor Ablauf des übernächstfolgenden Monats liegen. Beispiel: Wird die Verschreibung am 3. August ausgestellt, muss der Beginn der Geltungsdauer noch vor Ablauf des übernächstfolgenden Monats liegen, also spätestens Ende Oktober.
Vor der Corona-Sonderregelung war eine amtsärztliche Vidierung verpflichtend. Diese kann derzeit weiterhin entfallen. In diesem Fall muss auf der Verschreibung der Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ angebracht und mit Stampiglie sowie Unterschrift bestätigt werden. Das gilt auch bei Änderungen des Abgabemodus.
Zusätzlich wichtig:
- seit den Corona-Sonderregelungen können Substitutionsverschreibungen weiterhin elektronisch von der Arztpraxis an die Apotheke übermittelt werden
- die Regelung gilt laut Apothekerkammer zumindest bis 31. Dezember 2026
- abstempeln (im entsprechenden Feld) der Substitutionsverschreibung in der Apotheke bei der ersten Abgabe notwendig
- jede weitere Abgabe ist mit Datum und Paraphe des expedierenden Apothekers beziehungsweise der Apothekerin zu versehen
- Eintragungen ins Suchtgiftbuch nicht vergessen
- bei der Taxierung an die Zusatzvergütung für Dauerverschreibungen denken.
Auch bei der Rezeptgebühr gibt es Besonderheiten:
- ohne Rezeptgebührenbefreiung fällt pro Arzneispezialität eine Rezeptgebühr an
- bei magistralen Zubereitungen, beispielsweise Methadon-Lösungen, wird pro sieben Tage eine Rezeptgebühr verrechnet
Substitutionseinzelverschreibungen
Einzelverschreibungen sind im Rahmen der Opioid-Substitutionstherapie nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen, etwa bei verlorenen Dosen oder zum Einschleichen/Ausschleichen einer Dosierung.
Zu beachten ist:
- verpflichtende Suchtgiftvignette
- eigenes Substitutionsformular ist nicht zwingend erforderlich
- alternativ: bundeseinheitliches Kassenrezept
Wird ein Kassenrezept verwendet, muss die Überschrift „zur Substitutionsbehandlung“ enthalten sein. Fehlt dieser Vermerk, kann er durch Apotheker:innen nach Rücksprache mit dem Verschreibenden als behebbarer Mangel ergänzt werden.
Wird das Substitutionsformular verwendet, muss die Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ markiert sein.
Weitere wichtige Punkte:
- Begründung für die Einzelverschreibung verpflichtend (beispielsweise „Dosis verloren“)
- Expedition maximal für drei Tage pro Verschreibung
- Gültigkeit der Verschreibung: 14 Tage
- keine amtsärztliche Vorab-Vidierung erforderlich
- Eintrag ins Suchtgiftbuch notwendig
Zusätzlich besteht eine Meldepflicht für die Apotheke: Eine Kopie der Substitutionseinzelverschreibung muss unmittelbar nach der Abgabe, spätestens am folgenden Werktag, an den/die zuständige:n Amtsarzt/Amtsärztin übermittelt werden. Damit sollen unter anderem Doppelverordnungen verhindert werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Patienten, bei Obdachlosen wird der zuständige Amtsarzt/Amtsärztin anhand des Geburtsjahrs ermittelt.
Corona-Sonderregelungen weiterhin gültig
Laut Informationen der Pharmazeutischen Gehaltskasse können Substitutionseinzel- und dauerverschreibungen weiterhin elektronisch an Apotheken übermittelt und anschließend mit den Kassen abgerechnet werden.
Auch die Vorab-Vidierung der Dauerverschreibungen durch Amtsärzt:innen kann weiterhin entfallen. Voraussetzung dafür ist der Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ inklusive Stampiglie und vollständiger Unterschrift des verschreibenden Arztes beziehungsweise der verschreibenden Ärztin.
