Längere Speicherfrist für ELGA-Daten


Redaktion

Im Nationalrat wurde gestern unter anderem die längere Speicherfrist für ELGA-Daten besprochenbluedesign/AdobeStock_629899674

Die Speicherfrist von ELGA-Gesundheitsdaten soll von 10 auf 30 Jahre verlängert werden. Dies sei insbesondere im Hinblick auf chronische, seltene oder komplexe Erkrankungen von Bedeutung, wird im Antrag von ÖVP, SPÖ, NEOS und FPÖ zur Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes hervorgehoben. Im Gesundheitsausschuss gab es Zustimmung von allen Parteien, gestern wurde der Plan im Nationalrat behandelt.

Außerdem sieht eine von der Regierung vorgeschlagene Novelle des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor, auch in den Jahren 2027 bis 2029 ein Preisband für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festzusetzen. Außerdem soll die Regelung zur Preisbildung von Generika und Biosimilars verlängert werden.

Später als geplant wird auch die bundesweit einheitliche Diagnosecodierung umgesetzt. Durch die Zuordnung von Diagnosen und medizinischen Leistungen auf einheitliche Schlüssel soll nicht nur die Behandlungssicherheit erhöht, sondern auch die Kommunikation zwischen den einzelnen Gesundheitsdienstleistern erleichtert werden.

Der ambulante Sektor soll nun aber erst verzögert in das Projekt einbezogen werden. Erst ab dem dritten Quartal 2026 (Meldung bis 30. November 2026) werden niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie Ambulatorien verpflichtet sein, eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen und die Daten an die jeweiligen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Davor soll es einen sechsmonatigen Pilotbetrieb mit freiwilligen Meldungen geben.

Beide Punkte werden von der Opposition kritisch beurteilt. Kritik daran kommt von der Opposition: Während die Grünen bei den Arzneimittelpreisen Ausgleichsmaßnahmen für die Sozialversicherung vermissen, befürchten die Freiheitlichen eine weitere Einschränkung der Versorgung sowie „einen Kollateralschaden für die Vertriebskette“.

Außerdem bemängelten die Grünen im Gesundheitsausschuss die Ausnahmeregelung für Wahlärztinnen und Wahlärzte, die weniger als 300 Patientinnen und Patienten haben.

OTS



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