PKA: Grenzen der Beratung


Sanja Agatic

Symbolbild: Kundin steht an der Tara einer Apothek und hält eine Medikamentenpackung, während eine Apothekenangestellte gegenüber steht und berät.
An der Tara treffen Praxis und Vorschrift direkt aufeinander.Foto:stock.adobe.com/unai

Im Apothekenalltag verschwimmen diese Grenzen oft, rechtlich sind sie jedoch klar geregelt. Zwischen Abgabe, Information und Verantwortung zeigt sich, wie eng gesetzliche Vorgaben und gelebte Praxis tatsächlich beieinanderliegen.

Die Tätigkeit der pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenz (PKA) ist in Österreich eindeutig geregelt. Grundlage dafür sind insbesondere die Apothekenbetriebsordnung (ABO) sowie die Abgrenzungsverordnung (AV). Beide schaffen eine klare Struktur, wer welche Aufgaben übernehmen darf und wo die Verantwortung liegt.

Beratung zu „drogeriefreie“ Arzneimitteln

Gemäß § 3 Absatz 5 ABO dürfen PKA zur Abgabe von in der AV angeführten Arzneimitteln herangezogen werden. Sie sind daher in der Apotheke zur Abgabe von nicht apothekenpflichtigen, so genannten „drogeriefreie“ Arzneimitteln entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen berechtigt. Sie dürfen zu diesen Arzneimitteln auch beraten.

Kennzeichnungspflicht

PKA dürfen demnach bei der Abgabe jeder Arzneimittel mitwirken, die in der AV angeführt sind. Diese umfasst ausgewählte Stoffe und Zubereitungen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Kleinverkauf abgegeben werden dürfen. Innerhalb dieses Rahmens ist auch eine Information zu diesen Produkten vorgesehen, jedoch ausschließlich im Ausmaß der eigenen Ausbildung und ohne therapeutische Bewertung.

Ein Blick in die AV zeigt, wie klar dieser Rahmen tatsächlich definiert ist: Gemäß § 4 AV dürfen Arzneimittel im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind, etwa mit Bezeichnung, abgegebener Menge und Datum. Gleichzeitig ist festgelegt, dass diese Kennzeichnung keine Angaben zu Eigenschaften, Wirksamkeit oder Anwendungsgebieten enthalten darf.

Die Verordnung geht dabei noch einen Schritt weiter. Sie legt fest, dass bei der Abgabe dieser Arzneimittel bestimmte Kennzeichnungspflichten einzuhalten sind, etwa hinsichtlich Bezeichnung, abgegebener Menge und Datum. Gleichzeitig wird deutlich eingeschränkt, welche Inhalte zulässig sind, so dürfen beispielsweise Angaben zu Wirkung und Anwendungsgebieten in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht enthalten sein. Die Verantwortung für die Abgabe sowie umfassende pharmazeutische Beratung bleibt klar bei der Apothekerin oder dem Apotheker.

Klare Grenzen im Tätigkeitsbereich

Ebenso eindeutig sind die Tätigkeitsfelder von PKA und Apotheker:innen geregelt. Gemäß § 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich pharmazeutischen Fachkräften vorbehalten. Dazu zählen insbesondere die „Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln sowie die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel.“

Im genauen Wortlaut heißt es in der ABO: „Die Beratung und Information über Arzneimittel ist eine pharmazeutische Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 ABO 2005), die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern ausgeübt werden darf (§ 3 Abs. 2 ABO 2005). Soweit gemäß § 3 Abs. 5 ABO 2005 PKA in der AV angeführte Arzneimittel abgeben („drogeriefreie“ Arzneimittel“), sind auch PKA zur Beratung und Information über diese Arzneimittel berechtigt.“

Gleichzeitig sieht die ABO wie oben erwähnt klar vor, dass PKA bei der Abgabe jener Arzneimittel mitwirken dürfen, die in der ABO angeführt sind. („drogeriefreie“ Arzneimittel). Innerhalb dieses Bereichs dürfen PKA entsprechend ihrer Ausbildung auch Kund:innen informieren und beraten. 

Gemäß der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung ist auch das Medikationsmanagement eine den Apotheker:innen vorbehaltene besondere Form der Beratung und Information über Arzneimittel. 
Unter Medikationsmanagement versteht man „eine Analyse der gesamten Medikation von Patientinnen oder Patienten, einschließlich ihrer Selbstmedikation, an die sich die kontinuierliche Betreuung anschließt mit den Zielen, die Therapietreue sowie die Sicherheit und Effektivität der Arzneimitteltherapie zu verbessern, indem neu auftretende, manifeste und potentielle arzneimittelbezogene Probleme erkannt, gelöst oder vermieden werden.“* 

Ausbildungsordnung für PKA

In der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung steht bei dem Unterpunkt „2. Verkauf und Beratung“ folgendes:

„Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz unterstützt Apotheker:innen im Verkauf, ermittelt Kundenbedürfnisse und berät Kunden und Kundinnen entsprechend ihren Erwartungen und Wünschen sowie auf Grundlage ihres spezialisierten Fachwissens in den Bereichen Arzneimittel und Chemikalien sowie Gesundheit, Ernährung und Kosmetik. Dabei beachtet sie ihre Abgabekompetenz sowie die jeweiligen Abgabebestimmungen und kann mit ärztlichen Rezepten und Verordnungen fachgerecht umgehen. Die Fachkraft für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz berät Kund:innen dabei unter anderem zu gesundheitsrelevanten Faktoren und Fragestellungen, über praktische Ansätze zur Gesunderhaltung sowie zur Krankheitsvorbeugung und -behandlung.“

Weiters informieren PKA Kund:innen über angebotene Dienstleistungen und führt diese auch durch (beispielsweise Blutdruckmessung). „Ebenso wickelt die Fachkraft Zahlungen ab und ermittelt den Tagesumsatz. Sie beantwortet Kundenanfragen und wickelt Kundenbestellungen ab. Mit Beschwerden und Reklamationen geht sie kompetent um. Kundenanfragen, die über ihren Kompetenzbereich gehen, leitet sie an den Apotheker/die Apothekerin weiter bzw. verweist sie Kunden und Kundinnen an den Arzt oder die Ärztin.“

Zwischen Kompetenz und Verantwortung

Viele PKA verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung und Produktkenntnis. Sie kennen typische Anliegen, können Situationen einschätzen und verfügen über ein gutes Gespür für Kund:innen. Genau diese Kompetenz macht sie im Alltag unverzichtbar. Gleichzeitig entsteht daraus eine Herausforderung. Die Grenze zwischen zulässiger Information und rechtlich vorbehaltener Beratung ist nicht immer sofort erkennbar. Was als einfache Auskunft beginnt, kann schnell in eine Bewertung übergehen, die rechtlich nicht mehr im Aufgabenbereich der PKA liegt. Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob eine Antwort möglich wäre, sondern ob sie im jeweiligen Kontext auch zulässig ist. Im Apothekenalltag verläuft die Grenze oft fließend und hier entscheidet sich, was noch zulässige Information ist und wo bereits rechtlich vorbehaltene Beratung beginnt.

Die gesetzliche Trennung der Aufgaben ist bewusst klar formuliert. Sie stellt sicher, das therapeutische Entscheidungen von entsprechend ausgebildetem Personal getroffen werden und schützt gleichzeitig PKAs vor der Übernahme von Verantwortung, die rechtlich nicht vorgesehen ist. In einem Umfeld, in dem Selbstmedikation zunimmt und der Informationsbedarf steigt, gewinnt diese klare Struktur zusätzlich an Bedeutung. Sie sorgt für Sicherheit, Transparenz und ein funktionierendes Zusammenspiel im Team.  

Zusammenarbeit als Schlüssel im Alltag

Der reibungslose Ablauf an der Tara basiert auf Teamarbeit. Während die pharmazeutische Verantwortung klar bei der Apothekerin oder dem Apotheker liegt, leisten PKAs einen entscheidenden Beitrag zur Strukturierung und Vorbereitung der Beratung. Ein bewusster Umgang mit der eigenen Rolle, klare interne Absprachen und ein funktionierender Informationsfluss im Team helfen dabei, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten und gleichzeitig effizient zu arbeiten. So entsteht kein Bruch im Ablauf, sondern ein fließender Übergang zwischen Unterstützung und pharmazeutischer Verantwortung.

Der Apothekenalltag wird immer von Dynamik geprägt sein. Genau deshalb ist es entscheidend, die eigenen Aufgaben und Grenzen zu kennen und bewusst damit umzugehen. Die Stärke liegt nicht darin, alles selbst zu lösen, sondern darin, die eigene Rolle sicher auszufüllen und im richtigen Moment zu übergeben. Genau diese Klarheit sorgt dafür, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden und gleichzeitig ein professioneller, reibungsloser Ablauf im Alltag möglich bleibt.

* In einer früheren Version hieß es: „Ebenso eindeutig ist geregelt, wo die Tätigkeit der PKA endet. Die Beurteilung von Beschwerden, die Auswahl eines Arzneimittels im therapeutischen Sinn sowie jeder Form der pharmazeutischen Beratung sind rechtlich dem pharmazeutischen Personal vorbehalten. Das betrifft insbesondere Situationen, in denen eine Einschätzung von Symptomen erforderlich ist oder eine Entscheidung über die passende Therapie getroffen werden muss. Auch weiterführende Tätigkeiten wie die Beurteilung von Wechselwirkungen oder Medikationsanalysen fallen nicht in den Aufgabenbereich der PKA. Diese klare Abgrenzung dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern vor allem der Sicherheit der Patient:innen und einer eindeutigen Verantwortungsverteilung innerhalb der Apotheke.“



Newsletter

Bleiben Sie stets informiert!