Ethanol gehört zum Rezepturalltag, ist aber alles andere als eine gewöhnliche Grundlage. Neben der richtigen Konzentration entscheidet auch die Art des Alkohols über den Umgang damit. Bei steuerfrei bezogenem Ethanol kommen zudem genau Aufzeichnungspflichten hinzu und beim Verdünnen wartet mit Volumen- und Gewichtsprozent eine klassische Rechenfalle.
Versteuert, steuerfrei oder vergällt?
Für Apotheken steht Ethanol grundsätzlich in unterschiedlichen Varianten zur Verfügung. Versteuerter Alkohol wurde regulär mit Alkoholsteuer belastet. Vergällter Alkohol enthält zugesetzte Stoffe, die ihn für den menschlichen Genuss unbrauchbar machen, seine Verwendung richtet sich daher nach dem jeweiligen vorgesehenen Zweck.
Eine Besonderheit ist steuerfreier Alkohol. Apotheken können ihn aufgrund eines Freischeins beziehen, allerding nur für die darin beziehungsweise gesetzliche vorgesehenen Zwecke. Dazu zählt insbesondere die Herstellung von Arzneimitteln (magistrale Rezeptur). Auch die Abgabe kleiner Mengen an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke sowie die Abgabe kleiner Mengen aufgrund ärztlicher Verschreibung ist vorgesehen. Mit der Steuerbefreiung ist allerdings eine Verpflichtung verbunden: Der Weg des Alkohols muss nachvollziehbar bleiben. Der Freischein ist damit kein Freibrief für eine beliebige Verwendung.
Vom Eingang bis zum Verbrauch dokumentiert
Die Aufzeichnungen über steuerfreien Alkohol müssen drei Stationen nachvollziehbar machen: Was kommt in den Betrieb, was wird dort verbraucht und was verlässt ihn wieder?
Beim Zugang werden der Tag der Aufnahme, die Menge des steuerfreien Alkohols sowie Name und Anschrift der Lieferfirma dokumentiert. Wird Ethanol dann im Betrieb verwendet, sind Tag der Verwendung, verbrauchte Alkoholmenge und der konkrete Verwendungszweck festzuhalten, etwa die Herstellung von Salicylspiritus oder die Befüllung einer Handflasche. Eine dritte Kategorie bilden Lieferungen aus dem Betrieb, etwa an Ärzte, Tierärzte, Dentisten oder Hebammen sowie Abgaben aufgrund einer ärztlichen Verschreibung. Hier werden Tag und Menge der Lieferung aufgezeichnet. Werden im Einzelfall mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, müssen zusätzlich Name und Anschrift des Erwerbers festgehalten werden.
Auch der Zeitpunkt ist gesetzlich geregelt: Die Eintragung soll grundsätzlich am Tag des jeweiligen Vorgangs, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag erfolgen. Die Aufzeichnung und die dazugehörigen Belege müssen im Betrieb innerhalb einer angemessenen Frist einsehbar sein.
Drei Raumliter gelten als Kleinmenge
Nicht jede Abgabe steuerfreien Alkohols bewegt sich im selben Rahmen. Nach den vorliegenden Empfehlungen wird als Kleinmenge eine Handflasche mit höchstens drei Raumlitern Ethanol verstanden. Davon zu unterscheiden ist die Grenze von 0,5 Raumlitern: Sie bestimmt nicht, was grundsätzlich als Kleinmenge gilt, sondern löst bei den genannten Abgaben eine zusätzliche Dokumentationspflicht aus. Oberhalb dieser Menge sind Name und Anschrift des Erwerbers festzuhalten. Diese beiden Grenzwerte sollten daher nicht miteinander verwechselt werden.
Volumenprozent oder Gewichtsprozent?
Ist geklärt, welcher Alkohol eingesetzt wird und wie er zu dokumentieren ist, beginnt die pharmazeutische Berechnung. Soll aus einem höher konzentrierten Ethanol eine niedrigere Konzentration hergestellt werden, kann das Mischungskreuz das erforderliche Mischungsverhältnis liefern. Dabei reicht jedoch nicht, die Prozentangabe auf dem Ausgangsprodukt einfach zu übernehmen. Ethanolkonzentrationen werden häufig in Volumenprozent angegeben. In der Rezeptur werden die Bestandteile dagegen üblicherweise eingewogen. 70 Volumenprozent sind aber nicht dasselbe wie 70 Gewichtsprozent.
Soll nach Masse hergestellt werden, muss die Konzentration deshalb zunächst unter Berücksichtigung der entsprechenden Dichte beziehungsweise anhand der Alkoholtabellen in Massenprozent (m/m) überführt werden. Erst diese Werte gehören in das Mischungskreuz, wenn daraus die einzuwiegenden Massen berechnet werden sollen. Andersfalls stimmt zwar möglicherweise der Rechenweg, nicht aber die hergestellte Konzentration.
Für das Mischungskreuz gilt dabei eine einfache, aber entscheidende Regel: Wer in Gramm einwiegt, darf Volumenprozent nicht als Gewichtsprozent behandeln. Erst die richtige Umrechnung schafft die Grundlage dafür, dass am Ende nicht nur die Dokumentation, sondern auch die Konzentration stimmt.
