Eine 86-Jährige wollte während des Nachtdienstes die Toilette einer Apotheke in Niederösterreich benutzen. Ihre Tochter bat die diensthabende Apothekerin um Zutritt für ihre Mutter, dieser wurde jedoch nicht gewährt. Nach Angaben der Tochter erlitt die gesundheitlich angeschlagene Frau später einen Schlaganfall. Die Apotheke und die Österreichische Apothekerkammer weisen den Vorwurf eines Fehlverhaltens zurück, sehen keinen bestätigten Zusammenhang zwischen den Ereignissen und verweisen auf besondere Sicherheitsvorgaben im Nachtdienst.
Nach Krankenhausaufenthalt zur Apotheke
Der Vorfall ereignete sich am Abend des 26. Juni in einer Apotheke in Maria Enzersdorf (Niederösterreich). Nach Angaben der Tochter war ihre 86-jährige Mutter direkt aus dem Krankenhaus gekommen. Die Tochter suchte die diensthabende Apotheke auf, um ein verschriebenes Medikament abzuholen. Weil sich ihre Mutter gesundheitlich in schlechter Verfassung befunden habe, habe die Tochter die Apothekerin gebeten, ihr die Benutzung der Toilette zu ermöglichen. Die Bitte wurde abgelehnt. Stattdessen verwies die Apothekerin auf eine öffentliche Toilette beim nahegelegenen Friedhof.
Nach Darstellung der Tochter konnte ihre Mutter den Weg dorthin nur unter erheblichen körperlichen Belastungen zurücklegen. Sie kritisiert, dass in dieser Situation weder ausreichend Kulanz noch Mitgefühl gezeigt worden sei und wendet sich an die Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN).
Apotheke weist Vorwurf zurück
Auf Nachfrage von TARA24 teilt die Österreichische Apothekerkammer mit: Die Apotheke weist den Vorwurf eines Fehlverhaltens zurück. In ihrer Stellungnahme erklärt der betroffene Betrieb, dass keine Kundentoilette vorhanden sei. Die Toilette in der Apotheke sei ausschließlich für Mitarbeiter:innen bestimmt und unterliege Vorgaben des Arbeitnehmersschutzes. In einzelnen Notfällen werden Kund:innen die Benutzung dennoch ermöglicht.
Dame wartete im Auto
Auch die Apothekerkammer sieht kein Fehlverhalten. Nach ihrer Darstellung habe die Tochter gegenüber der Apothekerin erklärt, dass ihre Mutter eine Toilette aufsuchen müsse. Die 86-Jährige selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt allerdings im Auto befunden. Eine akute medizinische Notlage sei für die Apothekerin daher nicht erkennbar gewesen. Die Apothekerin habe deshalb auf die öffentliche Toilette beim Friedhof verwiesen, die laut Kammer mit dem Auto innerhalb einer Minute erreichbar sei. Nach Angaben der Apotheke wäre eine Ausnahme möglich gewesen, wenn eine entsprechende Notlage erkennbar gewesen wäre. Auch während der regulären Öffnungszeiten hätten die Mitarbeiter:innentoilette zur Verfügung gestellt werden können.
Keine akute medizinische Notlage erkennbar
Entscheidend sei laut Apothekerkammer zudem gewesen, dass der Vorfall während des Nachtdienstes stattfand. In dieser Zeit gelten besondere Sicherheitsbestimmungen: Kund:innen dürfen ausschließlich an der Nachtdienstklappe bedient werden. Die diensthabende Apothekerin sei alleine im Dienst gewesen und dürfe niemanden in die Räumlichkeiten lassen.
Besondere Regeln im Bereitschaftsdienst
Die Apothekerkammer betont im Zusammenhang mit den Nachtdiensten: „Die strengen Vorschriften für das Apothekenpersonal bei Diensten am Abend und in der Nacht müssen auch unter dem Gesichtspunkt der steigenden Zahl von Einbrüchen und Überfällen auf Apotheken verstanden werden. Besonders das weibliche Apothekenpersonal ist hier – auch psychisch – gefordert. Darüber hinaus würde die diensthabende Kraft im Falle der Betreuung einer betriebsfremden Person innerhalb der Apotheke den Patientinnen und Patienten am Nachtfenster über einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, was dem Prinzip der Nachtapotheke widerspräche.“
Späterer Schlaganfall nicht im Zusammenhang
Nach Angaben der Tochter verschlechterte sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter nach dem Vorfall erheblich. Kurze Zeit später habe sie einen Schlaganfall erlitten. Die Tochter sieht in dem Umgang mit ihrer Mutter einen schwerwiegenden Mangel an sozialer Verantwortung.
Damit bleiben zwei unterschiedliche Sichtweisen auf den Vorfall: Die Tochter kritisiert den Umgang mit ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter, während die betroffene Apotheke und Apothekerkammer ein Fehlverhalten klar zurückweisen. Einen medizinischen Zusammenhang zwischen dem verweigerten Toilettenzutritt und dem späteren Schlaganfall sehen sie nicht bestätigt. Die Kammer betont: Zum Zeitpunkt des Apothekenbesuchs war nach Aussage der Apothekerin kein Indiz für Gefahr im Verzug erkennbar. Die Apothekerkammer geht davon aus, dass die Apothekerin ihre Entscheidung sorgfältig abgewogen hat. Bei einem erkennbaren medizinischen Notfall hätte die Rettungskette in Gang gesetzt werden können.
