Praxis-Tipp: Angaben auf Suchtgiftverschreibungen


Viktoria Anderle

Das Aufkleben der Suchtgiftvignette ist bei Papierrezepten verpflichtend. Darüber hinaus müssen noch weitere Formvorschriften eingehalten werden.AdobeStock_75378757/nmann77

Suchtgiftverschreibungen unterliegen in Österreich strengen formalen Vorgaben. Ziel ist eine möglichst sichere, nachvollziehbare und missbrauchssichere Verordnung von Arzneimitteln, die dem Suchtmittelgesetz (SMG) unterliegen. Welche Angaben verpflichtend auf einer Suchtgiftverschreibung enthalten sein müssen, regelt die Suchtgiftverordnung (SVO).

Eine Suchtgiftverschreibung ist ein Rezept für Arzneimittel mit suchtgifthaltigen Wirkstoffen, etwa bestimmte Opioide oder Substitutionspräparate. Im Unterschied zu gewöhnlichen Rezepten gelten zusätzliche Dokumentations- und Formvorschriften.

§ 18 der Suchtgiftverordnung (SVO) regelt, auf welchen Rezeptformularen Suchtgifte verschrieben werden dürfen, wie diese zu kennzeichnen sind und welche Ausnahmen im Notfall gelten.

Formvorschriften bei Schmerzpatienten

Suchtgifte der Anhänge I und II der Suchtgiftverordnung müssen grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Rezeptformularen verschrieben werden. Ärzt:innen sowie Zahnärzt:innen mit Kassenvertrag verwenden dafür das Rezeptformular der jeweiligen Krankenversicherung (bundeseinheitliches Rezept).

Beispiele für Stoffe aus Anhang I: Fentanyl, Hydrocodon, Hydromorphon, Methadon, Morphin
Anhang II: Äthylmorphin, Codein, Dihydrocodein
Anhang III: Codein, Dihydrocodein, Ethylmorphin

„Andere Ärztinnen“, also jene ohne Krankenkassenverträge (Wahlärzt:innen), sowie Tierärzt:innen müssen ein Privatrezept ausstellen. Privatrezepte sind Eigentum des Patienten und können ihm wieder retour gegeben werden. Davor muss aber eine Kopie für das Suchtgiftbuch angefertigt werden, da ein Ausgang dokumentiert werden muss.

Erleichterung durch Anhang III

Für Codein und Dihydrocodein sieht Anhang III der Suchtgiftverordnung eine wichtige Ausnahme vor. Enthält eine Arzneimittelzubereitung neben dem opioidhaltigen Wirkstoff noch weitere, nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegende Bestandteile und liegt der Gehalt bei höchstens 100 mg pro Einzeldosis beziehungsweise 2,5 Prozent bei unaufgeteilten Zubereitungen, gelten die strengen Vorschriften für Suchtgifte nicht. Dadurch können Husten- und Schmerzmittel mit Codein oder Dihydrocodein wie gewöhnliche Arzneimittel verschrieben werden.

Zusätzlich muss das Rezept eindeutig als Suchtgiftverschreibung gekennzeichnet werden. Bei Papierrezepten erfolgt dies durch das Aufkleben einer Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Rezepts. 

Kennzeichnung beim e-Rezept

Wird das Suchtgift über das elektronische Rezept (e-Rezept) verschrieben, entfällt die Suchtgiftvignette. Stattdessen muss die Verschreibung über das dafür vorgesehene Kennzeichnungsfeld im elektronischen System als Suchtgiftverschreibung markiert werden. 

Ausnahmen im Notfall

Nur in einem Notfall, also bei „Gefahr für das Leben des Patienten“, darf von den üblichen Vorgaben abgewichen werden. In diesem Fall kann die Verschreibung ausnahmsweise auch ohne Suchtgiftvignette oder auf einem anderen Rezeptformular erfolgen.

Wichtig ist jedoch, dass die Verschreibung deutlich mit dem Vermerk „Notfall“ gekennzeichnet wird. Zudem darf die Apotheke in solchen Fällen nur die kleinste im Handel erhältliche Packung abgeben. Handelt es sich bei der Notfallverschreibung um eine Substitutionsverschreibung, muss die Apotheke eine Kopie der Verschreibung an den zuständigen Amtsarzt übermitteln.

Verpflichtende Angaben

In § 19 legt die SVO dabei genau fest, welche Angaben verpflichtend anzuführen sind und welche Ergänzungen Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen nachtragen dürfen. 

Ausfertigung mit Kugelschreiber

Die Verordnung sieht zunächst vor, dass Suchtgiftverschreibungen, sofern sie nicht am Computer (automationsunterstützt) ausgestellt werden, „mit Kugelschreiber auszufertigen“ sind. Dadurch soll eine nachträgliche Manipulation erschwert werden.

Angaben zur verschreibenden Person

Die Suchtgiftverschreibung muss den Namen und den Berufssitz beziehungsweise Dienstort der verschreibenden Person enthalten. Bei Wohnsitzärzt:innen ist stattdessen der Wohnsitz anzugeben. In der Praxis erfolgt dies meist mittels Stampiglie. Die Regelung gilt nicht nur für Ärzt:innen, sondern auch für Zahnärzt:innen und Tierärzt:innen. 

Patientendaten müssen vollständig sein

Ebenso verpflichtend sind die Angaben zu den Patient:innen. Angeführt werden müssen:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsjahr

Das Geburtsjahr dient insbesondere der eindeutigen Identifikation. Bei Verschreibungen für Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen ist die jeweilige Einrichtung anzuführen. Wird die Verschreibung für den Praxisbedarf ausgestellt, muss zusätzlich der Vermerk „pro ordinatione“ angegeben werden.  

Arzneimittel muss eindeutig bezeichnet werden

Die Verordnung verlangt außerdem die genaue Bezeichnung des verordneten Arzneimittels. Zusätzlich müssen Darreichungsform, Stärke und Menge angeführt werden. Besonders streng sind die Vorgaben bei der Angabe der Suchtgiftmenge: Diese muss „ziffernmäßig und wörtlich“ angegeben werden, damit die verschriebene Menge eindeutig nachvollziehbar bleibt. 

Bei Arzneispezialitäten müssen zusätzlich:

  • die Handelsbezeichnung,
  • die Packungsgröße sowie
  • die Anzahl der verschriebenen Packungen

wörtlich angegeben werden.

Ausnahmen bestehen unter anderem bei automationsunterstützt ausgestellten Suchtgiftverschreibungen sowie bei bestimmten Zubereitungen gemäß Anhang III der Verordnung. 

Das Ausschreiben der Menge oder Stärke der Arzneispezialitäten ist somit nur noch bei handschriftlichen Rezepten erforderlich.

Gebrauchsanweisung verpflichtend

Für Patient:innen beziehungsweise Tiere muss außerdem eine „genaue Gebrauchsanweisung“ angeführt werden. Hier soll die exakte Anwendung festgehalten werden durch Anmerkungen wie „eine Kapsel pro Tag oder ein Schmerzpflaster alle 24 Stunden“. Dadurch soll eine sichere Anwendung gewährleistet werden.

Datum und Unterschrift

Auch das Ausstellungsdatum ist verpflichtender Bestandteil der Suchtgiftverschreibung. Zusätzlich braucht das Rezept die eigenhändige Unterschrift beziehungsweise eine elektronische Signatur der verschreibenden Person. Die Verordnung verlangt dabei grundsätzlich Vorname sowie Nachnamen

Was dürfen Apotheker:innen ergänzen?

Fehlen bestimmte Angaben, dürfen Apotheker:innen diese unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen. Das betrifft etwa:

  • wörtliche Mengenangaben,
  • Gebrauchsanweisungen,
  • das Ausstellungsdatum,
  • den Vermerk „praescriptio indicata“ oder
  • Geburtsjahr der Patienten

Voraussetzung dafür ist allerdings eine vorherige Rücksprache mit der verschreibenden Ärztin beziehungsweise dem Arzt. Gleichzeitig muss dieser Nachtrag auch in der ärztlichen Dokumentation entsprechend vermerkt werden. Fehlt lediglich das Geburtsjahr der Patientin oder des Patienten, darf dieses vom Apotheker nach entsprechender Feststellung ergänzt werden, hierfür benötigt es keine ärztliche Rücksprache.



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