Suchtgifte (SG) gehören zu den sensibelsten Arzneimitteln im Apothekenalltag. Ihr Umgang ist streng geregelt, vom Wareneingang über die Dokumentation bis hin zur Rücksendung. Fehler sind hier nicht nur formale Vergehen, sondern können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, die Abläufe nicht nur zu kennen, sondern auch konsequent umzusetzen.
Wareneingang: Kontrolle ist Pflicht
Bereits beim Erhalt von SG gelten besondere Sorgfaltspflichten. Gelieferte Präparate müssen sofort durch befugtes pharmazeutisches Personal überprüft werden, insbesondere auf:
- Übereinstimmung mit der Bestellung
- richtige Menge und Packungsgröße
- richtige Stärke
- Unversehrtheit der Verpackung
Rechtlicher Rahmen
Die Lagerung von SG ist in Österreich klar geregelt und unterliegt strengen Vorgaben. Grundlage bildet die Apothekenbetriebsordnung (ABO), die festlegt: „Suchtmittel und suchtmittelhaltige Arzneimittel sind nach den jeweils geltenden besondere Vorschriften zu lagern.“ (§ 5 ABO) Diese „besonderen Vorschriften“ werden insbesondere durch das Suchtmittelgesetz konkretisiert. Dort heißt es: „Suchtmittel sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern.“ (§ 9 SMG)
Das bedeutet in Praxis: SG müsse gesondert, gesichert und kontrolliert aufbewahrt werden, üblicherweise in einem versperrbaren Suchtgiftschrank. Der Zugang ist strikt zu beschränken und darf nur jenen Personen gewährt werden, die im Rahmen der betrieblichen Organisation entsprechend autorisiert sind. Wichtig ist dabei die klare Rollenverteilung: Die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung, Sicherung und Dokumentation liegt bei der Apothekenleitung. Die Durchführung einzelner Tätigkeiten, etwa Wareneingang, Einlagerung oder organisatorische Abläufe, erfolgt im Rahmen der internen Organisation durch entsprechend befugtes Personal. Zusätzlich verpflichtet das Suchtmittelgesetz dazu, auch im laufenden Betrieb Vorkehrungen zu treffen: „Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Abzweigung von SG zu verhindern.“ (§ 17 SMG)
Dokumentation: Lückenlos und nachvollziehbar
Dass Herzstück im Umgang mit Suchtgiften ist die Dokumentation. In Österreich erfolgt diese verpflichtend im Suchtgiftbuch, entweder in Papierform oder elektronisch. Die Suchtgiftverordnung (SGV) schreibt sinngemäß vor, dass über den Verbleib von Suchtgiften fortlaufende Aufzeichnungen zu führen sind, aus denen Zu- und Abgänge sowie der aktuelle Bestand hervorgehen. Erfasst werden müssen:
- Wareneingang (Datum, Menge, Präparat, Stärke)
- Abgabe (inklusive Bezug zum Rezept)
- aktueller Lagerstand
Jede Bewegung muss nachvollziehbar sein und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar bleiben. Unstimmigkeiten beim Bestand können im Ernstfall zu Problemen bei Kontrollen durch Behörden führen. Die Dokumentation des Suchtgift-Wareneingangs (Suchtgiftvormerkbuch samt Belegen) ist drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Eingang muss unverzüglich, also ohne Aufschub nach Erhalt der Ware, chronologisch im Vormerkbuch eingetragen werden.
Rücksendungen an den Großhandel
Die Retoure von SG ist deutlich komplexer als bei „normaler“ Ware. Eine Rückgabe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss:
- dokumentiert werden
- nachvollziehbar begründet sein (Fehlbestellung, Defekt, Ablauf)
- über zugelassene Wege erfolgen
Nicht jeder Großhandel nimmt SG einfach zurück, hier gelten eigene Vereinbarungen und Abläufe. Wichtig ist, dass die Rücksendung im Suchtgiftbuch vermerkt wird, sodass der Bestand weiterhin lückenlos nachvollziehbar bleibt.
Kontrollen möglich
Apotheken müssen jederzeit damit rechnen, dass der Umgang mit SG überprüft wird. Zuständige Behörden kontrollieren unter anderem:
- Lagerung
- Dokumentation
- Bestandsübereinstimmung
Schon kleine Abweichungen können auffallen. Deshalb ist entscheidend, dass Prozesse im Alltag nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich eingehalten werden.
