Die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) gilt seit 12. August und betrifft teilweise auch Apotheken. Insbesondere bei Tragetaschen mit eigenem Logo und Eigenmarken ist Vorsicht geboten.
Die Abkürzung PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Die Verordnung (EU) 2025/40 ist das neue Regelwerk für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union (EU). Sie soll Verpackungsabfälle verringern, die Recyclingfähigkeit verbessern, den Einsatz von recyceltem Kunststoff erhöhen und den Verbrauch neuer Rohstoffe reduzieren.
Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Seit 12. August 2026 gilt sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Zahlreiche Vorgaben werden allerdings erst schrittweise wirksam. Zudem müssen in Österreich noch nationale Begleitbestimmungen geschaffen und bestehende Gesetze angepasst werden.
Vom Sackerl bis zur Rezepturkruke
Die Verordnung erfasst grundsätzlich alle Verpackungen auf dem europäischen Markt: Unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, aus welchem Material sie bestehen und ob sie in der Europäischen Union hergestellt oder aus einem Drittstaat eingeführt wurden.
Eine Verpackung dient definitionsgemäß dazu, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Verkaufs-, Um-, Transport- und Serviceverpackungen.
- Verkaufsverpackung: Erstverpackungen, die gemeinsam mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für die Kundschaft bilden (Endabnehmer:in)
- Blister, Sachet, Glasflasche, Dose
- Serviceverpackung: ist dafür vorgesehen, erst in der Verkaufsstelle befüllt und gemeinsam mit dem Produkt an die Kundschaft übergeben zu werden
- Rezepturpackmittel und Sackerl sowie Tragetaschen
- Umverpackung: Zweitverpackungen, die in der mehrere Verkaufseinheiten zusammengefasst werden und die entfernt werden kann, ohne das Produkt zu verändern
- Bündelfolie, Sammelkartons
- Transportverpackung: Verpackungen, die den Transport und die Handhabung einer oder mehrerer Verkaufseinheiten erleichtert und die Produkte vor Beschädigungen schützt
- Füllmaterial, Paletten, Transportkartons
Für Apotheken sind insbesondere Serviceverpackungen relevant. Dazu können Tragetaschen ebenso gehören wie Packmittel, die in der Apotheke mit einem Produkt befüllt werden.
Der tatsächliche Produzent ist nicht immer verantwortlich
Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen mit jeweils eigenen Pflichten. Dabei ist vor allem zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung zu unterscheiden.
Als Erzeuger gilt grundsätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellt oder herstellen lässt. Das kann somit auch ein Unternehmen sein, das die Verpackung nicht selbst produziert. Der Erzeuger ist unter anderem für die Konformität der Verpackung verantwortlich.
Als Hersteller gilt hingegen ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt. Ein Erzeuger kann daher gleichzeitig Hersteller sein. Die beiden Begriffe sind jedoch nicht gleichbedeutend.
Vertreiber sind jene Unternehmen in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Dazu kann auch eine Apotheke gehören, die bereits fertig verpackte Produkte anderer Unternehmen an die Kundschaft abgibt. Sie muss dabei mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben des Erzeugers oder Importeurs vorhanden sind.
Vorsicht bei Eigenmarken
Besonders relevant wird die neue Rollenverteilung bei Produkten, die unter dem Namen oder der Marke einer Apotheke verkauft werden. Dazu können Eigenmarken bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und Kosmetika sowie Tragetaschen mit dem Namen oder Logo der Apotheke gehören.
Die Österreichische Apothekerkammer hat ihre Mitglieder bereits darauf hingewiesen, dass Apotheken bei solchen Produkten für die Konformität der Verpackung verantwortlich sein können. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Produkt von einem anderen Unternehmen hergestellt, fertig verpackt und anschließend an die Apotheke geliefert wird.
Die erforderlichen Informationen über Material und Herstellung der Verpackung liegen in der Regel beim tatsächlichen Produzenten oder Lieferanten. Betroffene Apotheken sollten sich daher an diese Unternehmen wenden und klären, wer nach der PPWR welche Rolle übernimmt. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die notwendigen technischen Informationen und Unterlagen zur verwendeten Verpackung vorliegen. Lieferanten müssen ihren Abnehmern jene Daten zur Verfügung stellen, die für die Bewertung der Konformität erforderlich sind.
Beispiel: Sachets im Namen der Apotheke
Die Austrian Consumer Health Care Association (IGEPHA) greift in ihrem PPWR-Leitfaden ein Beispiel auf, das auch für Apotheken relevant ist: Ein Unternehmen stellt im Auftrag einer Apotheke NEM-Sachets her, die unter dem Namen oder der Marke der Apotheke verkauft werden.
Obwohl das beauftragte Unternehmen die Sachets tatsächlich produziert und verpackt, kann die Apotheke nach außen als Erzeugerin der Verpackung gelten. Entscheidend ist, unter wessen Namen oder Marke das fertige Produkt angeboten wird.
In diesem Fall muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Verpackung die jeweils geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Diese betreffen unter anderem die enthaltenen Stoffe, die Recyclingfähigkeit, den Rezyklatanteil, die Minimierung der Verpackung sowie ihre Wiederverwendbarkeit. Für die Verpackung ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und eine technische Dokumentation zu erstellen.
Für Apotheken bedeutet das: Bei Auftragsfertigungen sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Produzent sämtliche Pflichten trägt. Die Verantwortlichkeiten und die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen sollten möglichst frühzeitig mit dem beauftragten Unternehmen geklärt und dokumentiert werden.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR Erleichterungen vor. Darunter fallen Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Bezieht eine Apotheke, die diese Voraussetzungen erfüllt, ein bereits fertig verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke von einem Unternehmen innerhalb der EU, gilt sie aufgrund der Ausnahme grundsätzlich nicht als Erzeugerin der Verpackung. Die Verantwortung verbleibt dann beim vorgelagerten Unternehmen. Die Apotheke sollte ihren Lieferanten allerdings darüber informieren, dass sie unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fällt, damit dieser seine Pflichten wahrnehmen kann.
Achtung: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die finale Verkaufseinheit erst in der Apotheke entsteht, also beispielsweise eine eigene Abfüllung von Nahrungsmitteln in zugekaufte Verpackungen stattfindet.
Änderungen noch möglich
Für bereits vor dem 12. August in Verkehr gebrachte Verpackungen gelten die seit diesem Tag wirksamen neuen Pflichten laut Wirtschaftskammer nicht. Da die österreichischen Begleitregelungen noch ausständig sind und einzelne Auslegungsfragen offenbleiben, können sich bei der praktischen Umsetzung noch Änderungen ergeben.
