Welche Rechte gelten, wenn das Kind erkrankt?


Sanja Agatic

Symbolbild: Das Paragraph-Symbol vor einer grauen Wand.
Wird das Kind krank oder fällt die Betreuung aus, greift für Apothekemitarbeiter:innen oft nicht Urlaub, sondern Pflegefreistellung nach §16 UrlG.Foto:stock.adobe.com/fotogestoeber

Ein krankes Kind reicht oft, um in einer Apotheke den ganzen Dienstplan ins Schwanken zu bringen. Fällt die Betreuung kurzfristig aus oder kommt der Anruf aus dem Kindergarten, stellt sich für viele pharmazeutisch-kaufmännische-Assitent:in (PKA) und Pharmazeut:innen dieselbe Frage: Muss jetzt Urlaub her oder gibt es einen gesetzlichen Anspruch? Die Antwort liegt in vielen Fällen nicht nur im Kollektivvertrag, sondern auch im Urlaubsgesetz (UrlG).

Erkrankt das Kind oder nahe Angehörige, dürfen Angestellte von der Arbeit fernbleiben. Ihr Entgelt (Lohn) bekommen sie im „Pflegeurlaub“ weiterhin ausgezahlt. Wichtig ist es daher die eigene Rechte im Arbeitsleben zu kennen, auch weil aus Unsicherheit in der Praxis manchmal vorschnell Urlaub eingetragen wird, obwohl eigentlich ein gesetzlicher Anspruch besteht. Für welche Angehörigen gibt es nun eine Pflegefreistellung?

Für nahe Angehörige, auch ohne gemeinsamen Haushalt

Dazu zählen:

  • eigene Kinder
  • Wahl- und Pflegekinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Ehepartner:in
  • eingetragene Partner:in
  • Lebensgefährt:in

Für erkrankte Personen im gemeinsamen Haushalt

Auch wenn sie keine nahen Angehörigen im Sinn des Gesetzes sind (keine Verwandten in gerader Linie), gibt es Anspruch, wenn sie mit der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. Darunter können etwa fallen:

  • Geschwister
  • Tanten/Onkel
  • andere mitwohnende Angehörige
  • sonstige im Haushalt lebende Personen (neu seit 2023)

Für Kinder des Partners oder der Partnerin

Auch dafür kann Anspruch bestehen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, etwa beim leiblichen Kind des Ehepartners, der Ehepartnerin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin.

Nicht jeder Ausfall ist „Sonderurlaub“

Sobald Kinder krank werden oder die Betreuung wegbricht, werden oft völlig unterschiedliche Ansprüche vermischt. Anlassfälle wie Hochzeit, Todesfall oder Umzug sind etwas anderes als Pflegefreistellung. Letztes greift, wenn ein Kind krank ist und deshalb betreut werden muss oder wenn die Person ausfällt, die das Kind üblicherweise betreut. Genau dieser zweite Fall wird oft übersehen. Wird etwa die Tagesmutter selbst krank oder fällt eine andere ständige Betreuungsperson aus schwerwiegenden Gründen weg, kann eine Pflegefreistellung zustehen. Rechtsgrundlage ist hier § 16 im UrlG und nicht ein eigener „Sonderurlaubstopf“.

Eine Woche pro Jahr

Der Grundanspruch beträgt eine Arbeitswoche pro Arbeitsjahr, und zwar im Ausmaß der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 40 Stunden Pflegefreistellung. Gerade in Apotheken ist das entscheidend, weil viele Mitarbeiter:innen in Teilzeit arbeiten. Eine PKA mit 24 Wochenstunden hat also nicht „fünf Tage“, sondern 24 Stunden, die je nach Bedarf auch stundenweise verbraucht werden können. Muss das Kind nur am Vormittag betreut werden, weil ab Mittag eine andere Lösung organisiert ist, wird auch nur dieses Stundenausmaß verbraucht, erklärt die Wiener Arbeiterkammer in ihrer Broschüre zur Pflegefreistellung.

Eine Pflegefreistellung setzt voraus, dass die Betreuung oder Pflege tatsächlich notwendig ist. Nicht jeder organisatorische Engpass reicht automatisch aus. Wenn eine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann, kann der Anspruch fehlen. Umgekehrt darf die Arbeitgeberseite nicht einfach bestimmen, welcher Elternteil zuhause bleibt. Entscheidend ist, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Betreuung tatsächlich verhindert ist.

Achtung: Arbeitgeber:innen dürfen nicht mitbestimmen, welcher Angehörige die Pflegefreistellung nimmt!

Eine zweite Pflegefreistellungswoche

Ist die erste Woche Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft, kann für ein erkranktes Kind unter zwölf Jahren eine zweite Woche Pflegefreistellung dazukommen. Dafür müssen aber mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Das Kind muss neuerlich pflegebedürftig krank werden, die erste Woche Pflegefreistellung muss bereits verbraucht sein und es darf für diesen Anlassfall keinen anderer Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bestehen. Gemeint sind damit andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, etwa wegen einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz oder § 1154b Absatz 5 ABGB. Solche Ansprüche kommen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn ein Kollektivvertrag für bestimmte persönliche Hinderungsgründe eine bezahlte Freistellung vorsieht. Für die Pflege eines kranken Kindes ist in der Praxis aber in erster Linie die Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz die maßgelbliche Grundlage.

Wichtig ist außerdem: Die zweite Woche ist kein zusätzlicher Anspruch pro Kind, sondern bleibt ein Anspruch pro Arbeitnehmer:in und Arbeitsjahr.

Meldung, Nachweis und Attest

Wenn das Kind morgens mit Fieber aufwacht, sollte unverzüglich Arbeitgeber:innen informiert werden. Ein knappes „Ich kann heute nicht“ ist dabei zu wenig. Sinnvoll ist eine klare Meldung, dass wegen eines kranken Kindes oder eines Betreuungsausfalls Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird. Eine Genehmigung braucht es dafür nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Arbeitgeber:innen dürfen aber im Anlassfall Nachweise verlangen. Ein Attest ist nicht automatisch sofort nötig, wird es verlangt murr die Arbeitgeberseite die Kosten dafür übernehmen.

Routinekontrollen oder planbare Arzttermine des Kindes führen nicht automatisch zu einer Pflegefreistellung. Entscheidend ist, ob eine notwendige Betreuung oder Begleitung vorliegt und ob sich der Termin anders organisieren ließe. Anders kann es bei einem stationären Krankenhausaufenthalt aussehen: Müssen Elternteile ihr Kind begleiten, kann ebenfalls eine Pflegefreistellung greifen, in der Regel bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr.



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